Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Familiensachen
Rz. 228
Die für Familiensachen maßgeblichen Bestimmungen finden sich in § 18 Abs. 1 Nr. 21 und in § 18 Abs. 2 Nr. 2 (siehe Rdn 74, 487 ff.).
b) Verfahren
Rz. 229
Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger gemäß § 888 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln (Zwangsgeld oder Zwangshaft) stellen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss erfolgt ebenfalls nur auf Antrag des Gläubigers. Zwangsgeld wird wie eine normale Geldforderung vollstreckt, jedoch erhält das Zwangsgeld die Staatskasse, nicht der Gläubiger. Die Vollstreckung der Zwangshaft erfolgt gemäß §§ 904 bis 913 ZPO.
c) Mehrere Zwangsmittelverfahren
Rz. 230
Der Anwalt erhält die besondere Gebühr nach VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 für das Betreiben des gesamten Verfahrens, von der Androhung, einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu stellen, über den Antrag selbst bis zur Vollstreckung einschließlich. Nimmt der Schuldner auch nach Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels die Handlung nicht vor, kann erneut ein Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese weiteren Zwangsmittelverfahren stellen mit dem ersten eine einzige Angelegenheit dar, weil das Verfahren erst mit der Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet ist; der Anwalt erhält die Gebühr daher nur einmal. Der Anwalt erhält aber die Gebühren (VV 3500) mehrmals, wenn innerhalb desselben Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens mehrere Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt werden.
d) Eidesstattliche Versicherung
Rz. 231
Da die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach materiellem Recht (nicht die vollstreckungsrechtliche gemäß § 883 Abs. 3 S. 2, § 883 Abs. 2 S. 2 ZPO) ebenfalls eine unvertretbare Handlung darstellt, verweist § 889 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Schuldner im Termin nicht erscheint oder die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, auf die Vorschrift des § 888 ZPO. Daher ist § 18 Abs. 1 Nr. 13 auf das Verfahren gemäß § 889 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
Rz. 232
Dies gilt aber auch für das Verfahren gemäß § 889 Abs. 1 ZPO. Zwar wird nur in § 889 Abs. 2 ZPO auf § 888 ZPO verwiesen und das Verfahren gemäß § 889 Abs. 1 ZPO stellt noch gar keine Zwangsvollstreckung dar. Gebührenrechtlich ist das Antragsverfahren gemäß § 889 Abs. 1 ZPO jedoch schon Zwangsvollstreckung, weil es diese vorbereitet und notwendige Vorbereitungshandlungen gebührenrechtlich schon zur Zwangsvollstreckung gehören.
Rz. 233
Erscheint der Schuldner daher im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und gibt er diese ab, erhält der Anwalt eine Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 ebenso wie in dem Fall, dass der Schuldner sie nicht abgibt. Allerdings ist die Gebühr in dem Falle, dass der Schuldner im Termin die eidesstattliche Versicherung abgibt, wegen der Bestimmung des § 261 Abs. 2 BGB nicht erstattungsfähig. Für das Verfahren gemäß § 889 Abs. 2 ZPO hingegen findet nicht § 261 Abs. 2 BGB Anwendung, sondern § 788 ZPO.
e) Gegenstandswert
Rz. 234
Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 64 ff.