a) Eintragung einer Vormerkung/eines Widerspruchs
Rz. 67
Besteht die Vollziehung in einer Eintragung im Grundbuch (Sicherungshypothek,[62] Vormerkung,[63] Verfügungsbeschränkung,[64] Widerspruch), so entsteht die Vollziehungsgebühr mit dem Eingang des Antrags des Rechtsanwalt auf Eintragung beim Grundbuchamt,[65] § 932 Abs. 3 ZPO direkt bzw. analog.[66]
Rz. 68
Das Gericht ist gemäß § 941 ZPO allerdings in diesen Fällen – mit Ausnahme der Eintragung einer Sicherungshypothek[67] – auch befugt, das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. In dem Antrag eines Anwalts an das Gericht, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, liegt daher lediglich eine Anregung. Diese Anregung löst die Vollziehungsgebühr aber nicht aus.[68]
b) Löschung einer Vormerkung/eines Widerspruchs
Rz. 69
Ebenfalls keine Vollziehungsgebühr erhält der Anwalt für den Antrag auf Löschung einer der vorgenannten Eintragungen, wenn der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist. Durch die Aufhebung ist das Grundbuch zwar unrichtig geworden, die Grundbuchberichtigung stellt aber keine Vollziehung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung mehr dar;[69] der Anwalt erhält dafür eine Gebühr nach VV 2300.[70] Entsprechendes gilt für Anträge auf Löschung eines Gebrauchsmusters oder einer Marke (siehe Rdn 48).[71]
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