Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Androhung von Ordnungsgeld (§ 890 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 Nr. 5)
aa) Überblick
Rz. 261
Ist der Schuldner gemäß § 890 ZPO zu einer Unterlassung oder Duldung verurteilt worden, können gegen ihn wegen schuldhaften Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung nur dann Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn sie zuvor angedroht worden sind (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 bildet jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO eine besondere Angelegenheit. Daneben gilt das Verfahren nach § 890 Abs. 3 ZPO – Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit – als weitere besondere Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 15.
bb) Angelegenheit bei der Androhung
Rz. 262
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 gehört die einer Verurteilung zu Ordnungsgeld vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Das bedeutet Folgendes:
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Ist die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, wird die insoweit vom Anwalt entfaltete Tätigkeit von der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens abgedeckt, weil sie zum Rechtszug gehört. |
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Wird ein Ordnungsmittel erst nachträglich durch gesonderten Beschluss angedroht, stellt dies bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Der den Antrag auf Androhung stellende Rechtsanwalt hat durch diese Antragstellung bereits die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient, auch wenn er danach nicht weiter tätig wird. |
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Wird er aber weiterhin in diesem Ordnungsmittelverfahren tätig und ein Ordnungsmittel festgesetzt, so stellt dies zwar gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 für den Anwalt eine besondere Angelegenheit dar; aus dem Gesamtzusammenhang von § 18 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 ergibt sich jedoch, dass der Anwalt für das Ordnungsmittelverfahren insgesamt – von dem Antrag auf Androhung bis zur Verurteilung – die Verfahrensgebühr nach VV 3309 nur einmal erhält, wobei dahinstehen kann, ob letztlich die erste oder die letzte Tätigkeit mit abgegolten ist. |
cc) Ordnungshaft
Rz. 263
Über den Wortlaut hinaus betrifft die Vorschrift generell die Androhung von Ordnungsmitteln, also auch die Androhung von Ordnungshaft.
b) Jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Angelegenheit
Rz. 264
Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG).
Rz. 265
War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, gehört die insoweit vom Anwalt entfaltete Tätigkeit zum Rechtszug; sie wird daher von der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens abgedeckt. Wird ein Ordnungsmittel erst nachträglich durch gesonderten Beschluss angedroht (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 5), stellt dies bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar und entsteht für den hier tätigen Rechtsanwalt bereits die Gebühr VV 3309.
Rz. 266
Kommt es dann zu einer Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld, wird der Antrag zurückgewiesen oder erledigt sich das Verfahren vor Erlass einer Entscheidung auf andere Weise, erhält der Rechtsanwalt für seine gesamten in diesem Verfahren entfalteten Tätigkeiten, angefangen von dem Antrag auf Androhung der Ordnungsmittel bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verhängung von Ordnungsmitteln, Gebühren nach VV 3309, 3310 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 14. Daneben gilt das Verfahren nach § 890 Abs. 3 ZPO – Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit – nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 als weitere besondere Angelegenheit.
Rz. 267
Das bedeutet zusammengefasst Folgendes:
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Die im Duldungs- bzw. Unterlassungsurteil des Prozessverfahrens ausgesprochene Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft ist für den Rechtsanwalt des Prozessverfahrens mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten, § 19 Abs. 1 S. 1. |
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Ist die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft nicht im Duldungs- bzw. Unterlassungsurteil des Prozessverfahrens enthalten und wird der Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung im Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO tätig, entstehen die Gebühren der VV 3309 und ggf. der VV 3310. |
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Wird der Rechtsanwalt auch im Verurteilungsverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO tätig, ist eine eventuelle Tätigkeit im Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO durch die Gebühren des Verurteilungsverfahrens abgegolten. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Androhungsverfahren und im dara... |