Rz. 276
Gemäß § 143 Abs. 3 PatG (Patentstreitsachen), § 52 Abs. 4 DesignG (Designstreitsachen) und § 140 Abs. 3 MarkenG (Kennzeichenstreitsachen) sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, die Gebühren nach § 13 und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Zwar ist der Begriff der Patentstreitsachen, Designstreitsachen oder Kennzeichenstreitsachen weit auszulegen.[276] Für die Zwangsvollstreckung ist aber gleichwohl im Einzelfall zu prüfen, ob die Zuziehung eines Patenanwalts für die Zwangsvollstreckung notwendig war. Insoweit kommt es darauf an, ob es der vom Gesetzgeber fingierten Sachkunde des Patentanwalts auch im Rahmen der Vollstreckung bedarf.
Rz. 277
Für die Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung gemäß § 890 ZPO hat die Rechtsprechung das anerkannt.[277] Auch bei der Herausgabevollstreckung kann die Zuziehung eines Patenanwalts notwendig sein, wenn die Herausgabeanordnung im Urteil so unbestimmt gefasst ist, dass es im Einzelfall der besonderen Sachkunde eines Patentanwalts bedarf, um die Verletzungsgegenstände eindeutig zu identifizieren.[278]
Rz. 278
Geht es bei der Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung im Rahmen einer Designstreitsache lediglich darum, Angaben ohne technischen Hintergrund zu verlangen, besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für die Mitwirkung eines Patentanwalts.[279]
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