a) Gebühr
Rz. 131
Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]
Rz. 132
Entsprechendes muss für den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Erteilung einer Zulassungsverfügung für die Vollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung nach den jeweiligen Gemeindeordnungen gelten.[122] Nach a.A.[123] gehört diese Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten jedoch noch zum Rechtszug, weil sie – anders als § 882a ZPO – den Titel überhaupt erst vollstreckbar mache,[124] sodass für ihn keine Vollstreckungsgebühr entstehe.
b) Angelegenheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 4)
Rz. 133
Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 bildet die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.
Auch die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Tätigkeiten können bereits die Gebühr nach VV 3309 auslösen. Dazu zählt bei einer Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land die gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Absicht, wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 882a ZPO).[125] Die so erwachsene Gebühr entfällt nicht, wenn es nach der Anzeige doch nicht mehr zu einer Zwangsvollstreckung kommt.[126] Muss die Zwangsvollstreckung jedoch durchgeführt werden, erhält der Anwalt für seine weitere Tätigkeit die Verfahrensgebühr VV 3309 nicht erneut, es sei denn, dies wäre eine gesondert zu vergütende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21. Die Anzeige ist im Verhältnis zu dem Vollstreckungsverfahren bzw. zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.
c) Erstattung
Rz. 134
Nach § 882a ZPO darf die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Zwangsvollstreckungsabsicht angezeigt hat. Auch die Zahlungsaufforderung ist damit erst nach Ablauf dieser Frist erforderlich. Werden vorher Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, sind die hierdurch entstehenden Anwaltsgebühren nicht erstattungsfähig.[127]
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