a) Gebühr

 

Rz. 131

Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]

 

Rz. 132

Entsprechendes muss für den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Erteilung einer Zulassungsverfügung für die Vollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung nach den jeweiligen Gemeindeordnungen gelten.[122] Nach a.A.[123] gehört diese Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten jedoch noch zum Rechtszug, weil sie – anders als § 882a ZPO – den Titel überhaupt erst vollstreckbar mache,[124] sodass für ihn keine Vollstreckungsgebühr entstehe.

[119] Vgl. hierzu Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2001, 227 f.
[120] Siehe auch § 170 Abs. 2 S. 2 VwGO; nach VG Gera 14.6.2006 – 4 V 247/06 entsprechend § 170 Abs. 2 VwGO einen Monat; viel zu weitgehend (sechs Wochen) BVerfG NJW 1991, 2758 und VG Saarlouis AGS 2005, 310, die die vorgen. Vorschriften bei ihrer Argumentation nicht einmal erwähnen.
[121] OLG Celle RVGreport 2006, 109 = NVwZ-RR 2005, 215; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 571; OLG Schleswig JurBüro 1978, 391; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 168.
[122] OLG Celle RVGreport 2006, 109 = NVwZ-RR 2005, 215 zu § 62 KommunalVerf Meckl-Vorpommern; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 730 zu § 114 GemO NRW; OLG Schleswig JurBüro 1995, 33 zu § 131 Abs. 1 S. 1 GemO Schleswig-Holstein; Hansens, BRAGO, § 57 Rn 7; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 7; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.
[123] OLG Koblenz JurBüro 1990, 998 zu § 14 LKO Rheinland-Pfalz; OLG Frankfurt JurBüro 1974, 1551; offen: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 168.
[124] Siehe dazu Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2001, 227 f.

b) Angelegenheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 4)

 

Rz. 133

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 bildet die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.

Auch die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Tätigkeiten können bereits die Gebühr nach VV 3309 auslösen. Dazu zählt bei einer Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land die gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Absicht, wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 882a ZPO).[125] Die so erwachsene Gebühr entfällt nicht, wenn es nach der Anzeige doch nicht mehr zu einer Zwangsvollstreckung kommt.[126] Muss die Zwangsvollstreckung jedoch durchgeführt werden, erhält der Anwalt für seine weitere Tätigkeit die Verfahrensgebühr VV 3309 nicht erneut, es sei denn, dies wäre eine gesondert zu vergütende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 21. Die Anzeige ist im Verhältnis zu dem Vollstreckungsverfahren bzw. zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.

[125] OLG Celle RVGreport 2006, 109.
[126] KG JurBüro 1970, 155.

c) Erstattung

 

Rz. 134

Nach § 882a ZPO darf die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Zwangsvollstreckungsabsicht angezeigt hat. Auch die Zahlungsaufforderung ist damit erst nach Ablauf dieser Frist erforderlich. Werden vorher Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, sind die hierdurch entstehenden Anwaltsgebühren nicht erstattungsfähig.[127]

[127] Vgl. VG Gera 14.6.2006 – 4 V 247/06 Ge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?