Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 302
Ob Tätigkeiten des Anwalts im Zusammenhang mit der Erbringung einer Sicherheitsleistung – sei es, dass der Gläubiger gemäß §§ 108, 751 Abs. 2 ZPO Sicherheit durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erbringen muss, sei es, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit leistet – eine Vollstreckungsgebühr auslösen, ist sehr streitig. Auch hier wird man wieder richtigerweise differenzieren müssen:
a) Erbringung der Sicherheitsleistung
Rz. 303
War der Anwalt bereits als Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren tätig, war es umstritten, ob die Tätigkeit des Anwalts bei der Stellung der Sicherheit zur Durchführung (§§ 751 Abs. 2, 709, 108 ZPO) bzw. zur Abwehr der Zwangsvollstreckung (§§ 775 Nr. 3, 711, 108 ZPO) als gemäß § 19 zum Rechtszug gehörend anzusehen ist. In der 6. Aufl. wurde die Tätigkeit bei der Erbringung der Sicherheit dem Rechtszug zugeordnet, obwohl § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ausdrücklich lediglich "Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit" genannt hat.
Rz. 304
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 gehört zum Rechtszug auch die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe. Die Erbringung der Sicherheitsleistung gehört damit immer zum Rechtszug des Streitverfahrens und bildet keine besondere Angelegenheit.
b) Beschaffung der Sicherheitsleistung
Rz. 305
Hingegen gehört es nicht mehr zum Rechtszug, wenn der Anwalt im Auftrag des Mandanten sich zusätzlich darum bemühen soll, die Sicherheit zu besorgen, insbesondere also mit einem Kreditinstitut Kontakt aufzunehmen. Denn dies liegt außerhalb dessen, was vom gesetzlich geregelten Verfahrensablauf her normalerweise mit der Tätigkeit eines Anwalts in einem Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden ist, auch wenn es in der Praxis nicht so selten vorkommt. Eine andere Frage ist, ob die so entstandenen Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Rz. 306
In den Motiven zur Änderung von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 durch das 2. KostRMoG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter "Erbringung der Sicherheitsleistung" die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, also gegenüber dem Gericht und die Beratung des Mandanten über die Art der möglichen Sicherheitsleistung zu verstehen ist und nicht deren Beschaffung. Nur die Erbringung der Sicherheitsleistung im Prozess, z.B. durch den Nachweis der Hinterlegung oder Zustellung des Originals einer Bürgschaftsurkunde, löst keine neuen Gebühren aus. Die davor liegende Beschaffung der Sicherheitsleistung, für die der Rechtsanwalt z.B. Verhandlungen mit der Bank zur Gestellung einer Bürgschaft führt, ist eine gesondert nach zu vergütende Tätigkeit (VV 2300).
c) Nur Vollstreckungsauftrag
Rz. 307
Der Anwalt, der nur mit der Zwangsvollstreckung beauftragt ist, erhält neben der Vollstreckungsgebühr VV 3309 keine gesonderte Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren der Sicherheitsleistung, soweit es nicht um die Beschaffung einer solchen geht. Für den nur mit der Rückgabe beauftragten Rechtsanwalt handelt es sich zwar um eine Einzeltätigkeit, für die die 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3403 vorgesehen ist. Allerdings dürfte diese wegen § 15 Abs. 6 ohnehin nur mit 0,3 (VV 3309) berechnet werden können.
d) Nur Zustellung der Hinterlegungs- oder Bürgschaftsurkunde
Rz. 308
Dem Anwalt, der nur mit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder der Zustellung der Bankbürgschaft (ohne Vollstreckungsauftrag) bzw. "nur" mit der Beschaffung einer Sicherheit beauftragt ist, steht eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 zu. Ein solcher Fall dürfte in der Praxis allerdings selten vorkommen.