Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO)
aa) Reform der Sachaufklärung
Rz. 319
Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen.
bb) Verfahren
Rz. 320
Gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; Selbstauskunft) abzunehmen. Das Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist in § 802f ZPO geregelt. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände in einem Vermögensverzeichnis anzugeben, dessen Richtigkeit vom Schuldner an Eides statt zu versichern ist (§ 802c Abs. 3 ZPO). Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher isoliert mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Das ist dann im Vollstreckungsauftrag genau anzugeben (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO). Darüber hinaus kann der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft auch mit anderen Aufträgen kombiniert werden (vgl. z.B. § 807 ZPO). Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.
Rz. 321
Macht der Gläubiger glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben, kann auch innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren seit der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO erneut deren Abnahme beantragt werden.
Rz. 322
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert, gemäß § 802g ZPO zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.
cc) Besondere Angelegenheit
Rz. 323
Das in §§ 802f und 802g ZPO geregelte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§§ 802c ff. ZPO), verdient also die Gebühren nach VV 3309 f. sowie die Postentgeltpauschale VV 7002 besonders.
Rz. 324
Die Angelegenheit "Vermögensauskunft" umfasst die gesamten Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft, also insbesondere
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den Antrag an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft, |
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die vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) vor Stellung des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. Rdn 335), |
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Tätigkeiten im Rahmen der gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), insbesondere die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Zahlungsplans und des Vollstreckungsaufschubs oder der Widerspruch gegen den Zahlungsplan (§ 802b Abs. 2 ZPO), |
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die Entgegennahme der Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 4 S. 2 ZPO), |
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die Wahrnehmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft – hierfür fällt allerdings die Terminsgebühr VV 3310 an, |
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die etwaige Kenntnisnahme vom Widerspruch des Schuldners gegen die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bzw. die Stellungnahme dazu (§ 807 Abs. 2 ZPO; der Gläubiger kann der Sofortabnahme nicht mehr widersprechen), |
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den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls – das ergibt sich aus der Nennung von § 802g ZPO in Nr. 17, |
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den Verhaftungsauftrag, |
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die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher nach dessen Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO dem Anwalt gemäß § 802f Abs. 6 S. 1 ZPO zugeleiteten Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses, |
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die Übersendung des Protokolls an den Mandanten, |
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die Nachbesserung oder Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (siehe Rdn 326 ff.). |
dd) Mehrere Schuldner
Rz. 325
Wird die Abnahme der Vermögensauskunft von mehreren (Gesamt-)Schuldnern aufgrund eines einheitlichen Antrags und desselben Vollstreckungstitels beantragt, liegt gleichwohl für jeden Schuldner eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit vor.
ee) Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft
Rz. 326
Die Nachbesserung/Ergänzung eines im Rahmen der Vermögensauskunft abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst daher keine neuen Gebühren aus. Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten. War der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Nachbesserung oder Ergänzung ste...