Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Verhältnis der Verfahren gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO
Rz. 391
Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges die Ermächtigung beantragen, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Zugleich, aber auch später, kann er gemäß § 887 Abs. 2 ZPO beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu verurteilen.
Rz. 392
Jede dieser vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten stellt eine Vollstreckungshandlung gemäß VV 3309 dar, wobei die Gebühr aber nur einmal entsteht, auch wenn mehrere dieser Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1). Das Ermächtigungsverfahren nach § 887 Abs. 1 ZPO und das Verfahren zur Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, bilden dieselbe Angelegenheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Rz. 393
Das Verfahren nach § 887 Abs. 2 ZPO auf Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird, ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 eine besondere Angelegenheit. Je nach Sachlage können auch zusätzlich Gebühren nach VV 3310 oder VV 1003 hinzukommen.
b) Vollstreckung wegen eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO
Rz. 394
Ist der Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt worden und muss dieser auf Geldzahlung gerichtete Titel vollstreckt werden, erhält der Anwalt für seine insoweit entfaltete Tätigkeit eine weitere Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12. Die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt worden ist, kann durch alle Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen, die der Beitreibung dieser Geldforderung dienen. Es kann also z.B. dem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsauftrag erteilt oder der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt werden.
Rz. 395
Ob seine diesbezüglichen Tätigkeiten sodann eine oder mehrere Angelegenheiten darstellen, bestimmt sich wiederum nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 12, 13, 16 und § 19 Abs. 2. Muss beispielsweise eine Sach- und eine Forderungspfändung durchgeführt werden, verlaufen beide ergebnislos und wird dann das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft betrieben, erhält der Anwalt zweimal die Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12 und einmal die Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 16.
c) Vorschussnachforderung
Rz. 396
Stellt sich bei Durchführung der Ersatzvornahme heraus, dass der Vorschuss nicht ausreicht, und wird deshalb ein weiterer Vorschuss beantragt, stellt diese Nachforderung keine neue Angelegenheit, sondern die Fortsetzung des ersten Antrags dar. Deshalb ist auch die Vollstreckung aus einem solchen ergänzenden Beschluss keine neue Angelegenheit. Auch die Rückzahlung eines unverbrauchten Vorschusses an den Schuldner ist noch zu derselben Angelegenheit zu rechnen.
d) Mehrere Schuldner
Rz. 397
Sind mehrere als Gesamtschuldner zur Zahlung des Kostenvorschusses verurteilt worden, entspricht die Zahl der Schuldner der Zahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten. Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichteter Antrag gemäß § 887 Abs. 2 ZPO gilt als besondere Angelegenheit.
e) Gegenstandswert
Rz. 398
Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 67.