Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 427
Arrest und Hauptverfahren sind nach der ZPO zwei getrennte Verfahren. Diese Trennung in zwei selbstständige Verfahren gilt auch in Familiensachen (vgl. §§ 49 ff., 246 FamFG). Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung in Familiensachen ist die Anhängigkeit der entsprechenden Hauptsache oder der Eingang eines diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfegesuchs. Wegen der fehlenden Akzessorietät zur Hauptsache können Verfahren, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand haben, nur selbstständig geführt werden, und zwar selbst dann, wenn eine Hauptsache bereits anhängig ist (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG).
Rz. 428
§ 18 Abs. 2 verweist für die Arrestvollziehung und Vollstreckung in familiengerichtlichen Verfahren auf die für die entsprechenden Verfahren nach der ZPO geltenden Regelungen des § 18 Abs. 1. Die Verweisung ist deshalb erforderlich, weil sich die in § 18 Abs. 1 genannten Angelegenheiten nur auf den Arrest und die Vollstreckung unmittelbar nach der ZPO beziehen. Vgl. hierzu Rdn 53 ff.
Rz. 429
§ 18 Abs. 2 zieht dementsprechend die kostenrechtlichen Konsequenzen. Da die anwaltliche Tätigkeit bei der Vollziehung eines Arrests (gemäß § 119 Abs. 2 FamFG nur in Familienstreitsachen gemäß § 112 FamFG) und Endentscheidungen sowie verfahrensabschließenden Entscheidungen (§§ 53, 55, 86 ff. FamFG) nach dem FamFG, zu denen auch die einstweiligen Anordnungen gehören, sich von den entsprechenden Tätigkeiten bei einer Vollstreckung nach der ZPO nicht unterscheidet, verweist § 18 Abs. 2 auf die entsprechenden Regelungen nach § 18 Abs. 1; vgl. auch VV Vorb. 3.3.3.
Rz. 430
Soweit das FamFG bereits seinerseits für die Vollstreckung auf die Anwendung der ZPO verweist (vgl. §§ 95, 120 FamFG), kommen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 nicht unmittelbar zur Anwendung. Das ergibt sich auch daraus, dass die Verweisung nur die Anwendung der Verfahrensordnung, nicht aber die Anwendung kostenrechtlicher Vorschriften bestimmt. Dies ließe sich auch nicht daraus herleiten, dass hinsichtlich der bei der Vollstreckung anfallenden Gerichtskosten im FamGKG nur solche Gebührentatbestände aufgeführt sind, die eine Vollstreckung nach dem FamFG – und nicht nach der ZPO – betreffen (vgl. auch § 1 FamGKG und VV Vorb. 1.6 FamGKG-KostVerz.). Um zur Anwendung des § 18 Abs. 1 zu gelangen, bedarf es daher einer besonderen Verweisung, der der Gesetzgeber mit § 18 Abs. 2 Rechnung getragen hat.
Rz. 431
Keine Anwendung findet § 18 Abs. 2 auf die Vollstreckung von verfahrensleitenden Anordnungen gemäß § 35 FamFG. Hierfür ist in § 18 Abs. 1 Nr. 21 eine gesonderte Regelung getroffen worden (siehe Rdn 487 ff.).