Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Mit Vollstreckungsauftrag
aa) Gebühr und Gegenstandswert
Rz. 445
Hat der Rechtsanwalt bereits einen Vollstreckungsauftrag erhalten, löst die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung die Verfahrensgebühr VV 3309 aus. Es handelt sich um eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten wird.
Rz. 446
Der Gegenstandswert der Gebühr VV 3309 richtet sich nach § 25 (vgl. § 25 Rdn 13).
bb) Angelegenheit
Rz. 447
Bleibt die Aufforderung erfolglos und wird deshalb Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht gestellt, entsteht hierfür die Verfahrensgebühr VV 3309 allerdings nicht erneut. Die Zahlungsaufforderung und der anschließende Vollstreckungsantrag bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil die Zahlungsaufforderung lediglich als Vorbereitungshandlung für die nachfolgende Zwangsvollstreckung anzusehen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).
b) Vertretungsauftrag (kein Vollstreckungsauftrag)
aa) Gebühr
Rz. 448
Ist dem Rechtsanwalt noch kein Vollstreckungsauftrag, sondern nur ein Vertretungsauftrag erteilt worden, entsteht für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung keine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist und die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat, fällt auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3403 für eine sonstige Einzeltätigkeit, sondern nach allerdings umstrittener Auffassung eine Gebühr nach VV 2300 an. Hat sich der Auftrag dabei auf ein einfaches Mahnschreiben oder eine einfache Zahlungsaufforderung beschränkt, erhält der Rechtsanwalt lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr nach VV 2301.
bb) Gegenstandswert
Rz. 449
Der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Betrag der Hauptforderung. § 25 ist nicht anwendbar, sodass Nebenforderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. § 25 Rdn 13).
cc) Anrechnung
Rz. 450
Die für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung angefallene Geschäftsgebühr nach VV Teil 2 ist nach VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens (0,3-Verfahrensgebühr VV 3309) anzurechnen. Die Anrechnung zeigt, dass hier von verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen werden muss (§ 15 Abs. 2).
Rz. 451
Zahlt der Schuldner auf die Aufforderung nicht und wird deshalb eine Vollstreckungsmaßnahme durch das Vollstreckungsgericht erforderlich, erfolgt deshalb Anrechnung der für die Zahlungsaufforderung nach VV Teil 2 angefallenen Gebühr auf die Vollstreckungsgebühr VV 3309. Ist die Gebühr nach VV Teil 2 mindestens mit einem Satz i.H.v. 0,6 angefallen, kommt es nicht darauf an, ob von einem Vertretungsauftrag (Gebühr nach VV Teil 2) oder einem Vollstreckungsauftrag (Gebühr VV 3309) ausgegangen wird.
Rz. 452
Kommt es nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, ist dem Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr VV 3309 nicht in einem gerichtlichen Verfahren im eigentlichen Sinne entstanden. Nach dem Wortlaut von VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 erfolgt dann keine Anrechnung, weil eine Anrechnung nur auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen hat. Allerdings ist für die Höhe der Einigungsgebühr in Anm. Abs. 1 S. 3 zu VV 1003 bestimmt, dass das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleichsteht. Das spricht dafür, auch für die Anrechnung eine Gleichstellung des Verfahrens vor dem Gerichtsvollzieher mit einem gerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Die Gebühr nach VV Teil 2 für die Zahlungsaufforderung ist damit auch auf die Gebühr VV 3309 anzurechnen, die im Vollstreckungsverfahren bei dem Gerichtsvollzieher entstanden ist.