Rz. 198

Bei der Forderungspfändung stellen alle Tätigkeiten, die der Pfändung derselben Forderung(en) dienen, gebührenmäßig nur eine Angelegenheit dar, u.a.:

die Vorpfändung,[182]
die Erwirkung des Pfändungs- sowie des Überweisungsbeschlusses,
die Zustellung des Pfändungs- sowie des Überweisungsbeschlusses,
der Antrag auf Aufhebung der Pfändung oder Anordnung der Unpfändbarkeit gemäß § 833a Abs. 2 ZPO,
die Aufforderung an den Drittschuldner zur Auskunft gemäß § 840 ZPO,
die Entgegennahme der Erklärung des Drittschuldners nach § 840 ZPO,
die bloße Erinnerung des Drittschuldners durch den Anwalt des Gläubigers an die Abgabe der Drittschuldnererklärung (vgl. dazu Rdn 151 ff.),[183]
die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf Auskunft über die Forderung,
die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO (zur eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO vgl. Rdn 370 ff.),
der Antrag auf andere Verwertung gemäß § 844 ZPO (vgl. Rdn 123 ff., 126),[184]
der Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gemäß § 850c Abs. 4 ZPO,
der Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2, 2a und 3 ZPO,
der Antrag auf Verweisung in den Vorrechtsbereich gemäß § 850e Nr. 4 ZPO,
der Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f ZPO,[185]
der Antrag wegen Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 850g ZPO,[186]
der Antrag auf Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen nach § 850i ZPO,[187]
der Antrag des Schuldners auf (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung gemäß § 850k ZPO,[188]
der Verzicht des Gläubigers auf die durch die Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte gemäß § 843 ZPO.[189]
 

Rz. 199

Folge davon ist, dass derjenige Rechtsanwalt, der bereits mit einer der genannten Tätigkeiten befasst war (also z.B. mit der Beantragung des Pfändungsbeschlusses), für keine der übrigen genannten Tätigkeiten eine weitere Gebühr nach VV 3309 erhält. Nur für Rechtsanwälte, die mit einem der genannten Verfahren insoweit erstmals in der Zwangsvollstreckung tätig werden, erwächst dadurch – erstmalig und insoweit auch einmalig – die Gebühr nach VV 3309 (siehe dazu auch Rdn 6 ff.).

[182] BGH 20.9.2018 – I ZB 120/17, AGS 2019, 12; OLG Köln Rpfleger 2001, 149; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 423; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 35; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 106.
[183] AG Koblenz AGS 2008, 29; sonstige Tätigkeiten gegenüber dem Drittschuldner werden davon allerdings nicht mehr erfasst.
[184] LG Berlin JurBüro 1989, 1684.
[185] OLG Frankfurt AnwBl 1998, 105.
[186] LG Konstanz Rpfleger 2000, 463.
[187] HK-ZV/Meller-Hannich, § 850i Rn 27.
[188] HK-ZV/Meller-Hannich, § 850k Rn 69.
[189] HK-ZV/Bendtsen, § 843 Rn 10.

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