Rz. 67
Besteht die Vollziehung in einer Eintragung im Grundbuch (Sicherungshypothek,[62] Vormerkung,[63] Verfügungsbeschränkung,[64] Widerspruch), so entsteht die Vollziehungsgebühr mit dem Eingang des Antrags des Rechtsanwalt auf Eintragung beim Grundbuchamt,[65] § 932 Abs. 3 ZPO direkt bzw. analog.[66]
Rz. 68
Das Gericht ist gemäß § 941 ZPO allerdings in diesen Fällen – mit Ausnahme der Eintragung einer Sicherungshypothek[67] – auch befugt, das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. In dem Antrag eines Anwalts an das Gericht, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, liegt daher lediglich eine Anregung. Diese Anregung löst die Vollziehungsgebühr aber nicht aus.[68]
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