Rz. 495

Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt.[503] Zur Tätigkeit des Gläubiger-Vertreters im Rahmen der Abgabe der Drittschuldnererklärung Rdn 151 ff.

 

Rz. 496

Stellt der Anwalt Mängel fest und erweitert der Mandant den Auftrag auf die außergerichtliche Rüge der Mängel gegenüber dem Gläubiger, erwächst auch hierfür eine Geschäftsgebühr, wobei allerdings die Höhe der von 0,5 bis 2,5 reichenden Rahmengebühr der VV 2300 ggfs. höher liegen kann als bei der bloßen vorherigen Prüfung. Insoweit liegt jedoch eine einzige Angelegenheit vor, sodass die Gebühr nur einmal entsteht (§ 15 Abs. 2). Die bereits entstandene Geschäftsgebühr für die erste Prüfung geht also in der Geschäftsgebühr für die weitere Vertretung auf.

[503] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 218; Schneider, NJW-Spezial 2011, 539; a.A. Zöller/Seibel, § 840 Rn 17; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 2, 106.

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