Rz. 455
Für den Prozessbevollmächtigten entsteht bei einer Aufforderung zur Leistung mit Vollstreckungsandrohung mit Vollstreckungsauftrag stets eine Verfahrensgebühr nach VV 3309.[451] Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, die Vollstreckungsgebühr für eine derartige Aufforderung entstehe nur, wenn die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu dem Zeitpunkt der Aufforderung bereits erfüllt seien,[452] wird dabei nicht ausreichend zwischen dem Erwachsen der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit gemäß §§ 788, 91 ZPO unterschieden.[453] Zudem wird nicht genügend beachtet, dass der Auftrag an den Rechtsanwalt, die Forderung beizutreiben, gerade auch beinhaltet, etwa noch fehlende Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung notfalls zu beschaffen, und deshalb auch solche die eigentliche Zwangsvollstreckung erst vorbereitende Tätigkeiten die Gebühr nach VV 3309 auslösen müssen.[454] Auch für den Rechtsanwalt des Schuldners, der sich auftragsgemäß gegen eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung wendet, fällt die Verfahrensgebühr VV 3309 an.[455]
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