Rz. 106

In der Vollstreckung gilt grundsätzlich jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine (dieselbe) Angelegenheit, so dass dem Rechtsanwalt insofern die Gebühr nach VV 3309 bzw. 3310 nur einmal erwächst. Die Vollstreckungsmaßnahme ist zu unterscheiden von den Vollstreckungshandlungen:

Unter dem Begriff "Vollstreckungsmaßnahme" ist die vom Gläubiger jeweils gewählte Art der Vollstreckung zu verstehen (z.B. Forderungspfändung oder Sachpfändung). Ungleichartige Vollstreckungsmaßnahmen stellen regelmäßig eine eigene Angelegenheit dar.
Vollstreckungshandlungen sind die einzelnen, in einem inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Vollstreckungsmaßnahme, angefangen von der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nach Erhalt des Vollstreckungsmandats bis zur Befriedigung des Gläubigers oder sonstigen Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme. Es stehen die Einzelmaßnahmen bzw. Vollstreckungshandlungen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen.[101]
 

Rz. 107

Die Vollstreckungsangelegenheit fasst damit eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen.[102] Lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme liegt vor, wenn einzelne Teilakte in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt.[103]

[103] Vgl. BGH 18.7.2019 – I ZB 104/18, AGS 2019, 393; BGH 10.3.2011 – VII ZB 3/10, AGS 2011, 277 = RVGreport 2011, 298 = JurBüro 2011, 434; BGH 12.12.2003 – IXa ZB 234/03, RVGreport 2004, 108 = NJW 2004, 1101; KG RVGreport 2009, 303 = MDR 2009, 892; VG Frankfurt/Oder 18.9.2018 – 5 M 12/17.

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