Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 116
Wird gleichzeitig oder später ein Auftrag zu einer anderen Art von Vollstreckungsmaßnahme (zunächst Sachpfändung, sodann Forderungspfändung, schließlich Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) erteilt, liegt darin eine neue, selbstständige Angelegenheit, so dass die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 hierfür erneut entstehen.
Rz. 117
War die ergriffene Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise erfolglos, so kann die neuerliche Vollstreckungsmaßnahme aufgrund desselben Vollstreckungstitels – auch wenn sie von der gleichen Art ist (z.B. erneute Sachpfändung) – eine neue Angelegenheit darstellen, wenn der innere Zusammenhang zwischen beiden fehlt, sie also nicht mehr als Fortsetzung der ersten Maßnahme anzusehen ist. Erstattungsfähig sind die Kosten dieser erneuten Vollstreckung aber nur, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb des Schuldners gegeben sind oder ein angemessener zeitlicher Abstand zur vorangegangenen Vollstreckung vorliegt. Letzteres wird man stets bejahen können, wenn mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (vgl. § 15 Abs. 5 S. 2), mindestens werden es drei Monate sein müssen. Einen engen zeitlichen Zusammenhang hat der BGH bejaht, wenn wegen der Versäumung der Monatsfrist der Vorpfändung (§ 845 Abs. 2 ZPO) diese in dieselbe Forderung erneut erfolgt.