Rz. 459
In der Regel darf sich der Gläubiger eines Rechtsanwaltes für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung bedienen.[459] Eine Ausnahme kann für einen juristisch erfahrenen Gläubiger bestehen (vgl. Rdn 576). Der Erstattungsfähigkeit der durch die Aufforderung entstehenden Kosten kann nicht entgegengehalten werden, dass die Aufforderung unnötig war. Denn die Aufforderung ist ein geeignetes und auch im Interesse des Schuldners liegendes Mittel, weil versucht wird, ohne Kosten auslösende Beauftragung staatlicher Vollstreckungsorgane Befriedigung der titulierten Forderung zu erlangen. Bleibt die Aufforderung erfolglos und wird deshalb anschließend ein Vollstreckungsauftrag erteilt, hat die vorherige Zahlungsaufforderung auch keine Mehrkosten ausgelöst. Die Zahlungsaufforderung und der anschließende Vollstreckungsantrag bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil die Zahlungsaufforderung lediglich als Vorbereitungshandlung für die nachfolgende Zwangsvollstreckung anzusehen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), siehe Rdn 447.[460]
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