Rz. 459

In der Regel darf sich der Gläubiger eines Rechtsanwaltes für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung bedienen.[459] Eine Ausnahme kann für einen juristisch erfahrenen Gläubiger bestehen (vgl. Rdn 576). Der Erstattungsfähigkeit der durch die Aufforderung entstehenden Kosten kann nicht entgegengehalten werden, dass die Aufforderung unnötig war. Denn die Aufforderung ist ein geeignetes und auch im Interesse des Schuldners liegendes Mittel, weil versucht wird, ohne Kosten auslösende Beauftragung staatlicher Vollstreckungsorgane Befriedigung der titulierten Forderung zu erlangen. Bleibt die Aufforderung erfolglos und wird deshalb anschließend ein Vollstreckungsauftrag erteilt, hat die vorherige Zahlungsaufforderung auch keine Mehrkosten ausgelöst. Die Zahlungsaufforderung und der anschließende Vollstreckungsantrag bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil die Zahlungsaufforderung lediglich als Vorbereitungshandlung für die nachfolgende Zwangsvollstreckung anzusehen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), siehe Rdn 447.[460]

[459] BGH 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, AGS 2003, 561 = Rpfleger 2003, 596; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 231; KG JurBüro 2001, 211;OLG Köln JurBüro 1993, 602; OLG München JurBüro 1989, 1117; OLG Nürnberg JurBüro 1993, 751; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 442; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 218; a.A. LG Berlin MDR 2003, 114.
[460] OVG Sachsen-Anhalt 20.4.2018 – 3 O 164/18, AGS 2018, 382; VG Frankfurt/Oder AGkompakt 2011, 65; LG Kassel DGVZ 1996, 11; AG Münster DGVZ 2006, 31; AG Worms DGVZ 1998, 127; AG Charlottenburg DGVZ 1998, 175; AG Kassel DGVZ 1996, 11; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 119; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 432.

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