Rz. 539

Zunächst stellt sich die Frage, ob eine solche Einigung zu den "Kosten der Zwangsvollstreckung" gehört, wie dies der Wortlaut des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erfordert. Da die Einigung gerade keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, sie diese auch nicht vorbereitet i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern umgekehrt (weitere) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verhindern oder vermeiden soll, wird die Erstattungsmöglichkeit von vielen abgelehnt.[571]

 

Rz. 540

Die zutreffende Gegenansicht[572] vertritt den Standpunkt, der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung sei weit auszulegen, sodass auch Kosten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung darunter fielen. Dem ist aus Gründen der Sachnähe sowie der Prozesswirtschaftlichkeit (siehe Rdn 539 ff.) zuzustimmen.

 

Rz. 541

Dies zeigt auch eine Parallele zur Zahlungsaufforderung mit Zwangsvollstreckungsandrohung, mit der ebenfalls eine Zwangsvollstreckung vermieden werden soll.[573] Diese wird, jedenfalls wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind, als eine die Gebühr nach VV 3309 auslösende Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung angesehen, die – wenn notwendig – auch zu erstatten ist. Diese Zahlungsaufforderung ist aber – wie die Einigung – weder Zwangsvollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn noch dient sie unmittelbar der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, weil sie keine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung darstellt. Der Gläubiger hätte unter denselben Voraussetzungen auch sofort einen Vollstreckungsauftrag erteilen können.

[571] OLG Frankfurt MDR 1973, 860; OLG Köln JurBüro 1979, 1642, 1644; OLG Koblenz DGVZ 1985, 168, 170; LG Bonn DGVZ 2006, 29 und 62; LG Münster JurBüro 2002, 664; AG Hanau DGVZ 2008, 186; AG Wiesbaden DGVZ 2007, 159; AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 1998, 175; Kessel, DGVZ 2004, 179, 180 m.w.N.
[572] BGH 24.1.2006 – VII ZB 74/05, AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196 = DGVZ 2006, 68; OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 80; KG Rpfleger 1981, 410; OLG Stuttgart JurBüro 1994, 739; LG Göttingen JurBüro 2005, 323 bei ausdrücklicher Übernahme durch den Schuldner; LG Tübingen DGVZ 2001, 119; LG Wiesbaden DGVZ 2000, 61; Zöller/Seibel, § 788 Rn 7; Mock, AGS 2004, 469, 474; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 15; HK-ZV/Kessel, § 788 ZPO Rn 83; Volpert, RVGprof. 2012, 46.
[573] Volpert, RVGprof. 2012, 46.

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