Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 539
Zunächst stellt sich die Frage, ob eine solche Einigung zu den "Kosten der Zwangsvollstreckung" gehört, wie dies der Wortlaut des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erfordert. Da die Einigung gerade keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, sie diese auch nicht vorbereitet i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern umgekehrt (weitere) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung verhindern oder vermeiden soll, wird die Erstattungsmöglichkeit von vielen abgelehnt.
Rz. 540
Die zutreffende Gegenansicht vertritt den Standpunkt, der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung sei weit auszulegen, sodass auch Kosten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung darunter fielen. Dem ist aus Gründen der Sachnähe sowie der Prozesswirtschaftlichkeit (siehe Rdn 539 ff.) zuzustimmen.
Rz. 541
Dies zeigt auch eine Parallele zur Zahlungsaufforderung mit Zwangsvollstreckungsandrohung, mit der ebenfalls eine Zwangsvollstreckung vermieden werden soll. Diese wird, jedenfalls wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind, als eine die Gebühr nach VV 3309 auslösende Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung angesehen, die – wenn notwendig – auch zu erstatten ist. Diese Zahlungsaufforderung ist aber – wie die Einigung – weder Zwangsvollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinn noch dient sie unmittelbar der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, weil sie keine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung darstellt. Der Gläubiger hätte unter denselben Voraussetzungen auch sofort einen Vollstreckungsauftrag erteilen können.