Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung
Rz. 472
Für den im Rahmen der Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (z.B. Kündigung, Rechtskraftattest, Erbschein) tätigen Rechtsanwalt folgt aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16, dass die dort genannten Tätigkeiten gebührenrechtlich solche der Zwangsvollstreckung sind. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.: "Zu ... dem Verfahren gehören ..."; denn gebührenrechtlich gehört die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden bereits zum Zwangsvollstreckungsverfahren.
bb) Erstmalige Beauftragung
Rz. 473
Der Rechtsanwalt, der erstmals mit einer der in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 aufgeführten Tätigkeiten beauftragt wird, verdient dadurch die Verfahrensgebühr nach VV 3309. Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollstreckung, sondern nur mit der Zustellung als Einzeltätigkeit beauftragt, entsteht die Verfahrensgebühr ebenfalls nur i.H.v. 0,3. Auch wenn hier VV 3403 für anwendbar gehalten wird (vgl. dazu VV 3403 Rdn 8), beträgt die Verfahrensgebühr nicht 0,8, sondern 0,3 wie bei der Verfahrensgebühr VV 3309. Denn wegen § 15 Abs. 6 darf der Rechtsanwalt hier keine höhere Gebühr erhalten als der Verfahrensbevollmächtigte in der Zwangsvollstreckung (VV 3403 Rdn 8).
cc) Weitere Beauftragung
Rz. 474
Dem Rechtsanwalt, der bereits aufgrund anderweitiger Tätigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdient hat, erwächst durch keine der in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 genannten Tätigkeiten die Verfahrensgebühr nach VV 3309 erneut. Das gilt auch umgekehrt. Ist bereits durch die Zustellung die Gebühr VV 3309 erwachsen, entsteht die Gebühr VV 3309 für die anschließende Vollstreckungsmaßnahme nicht erneut. Hier muss dann eine Vollstreckungsmaßnahme nach den weiteren gesetzlichen Regelungen eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bilden.
Rz. 475
Auch der Rechtsanwalt, der bereits in dem dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter tätig war, erhält für die o.a. Tätigkeiten keine zusätzliche Gebühr. Diese sind vielmehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten, weil diese Tätigkeiten nach § 19 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. noch zu dem Rechtszug gehören. Das Vorstehende gilt entsprechend für den mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beauftragten Anwalt und die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4.
Rz. 476
Hinsichtlich der besonderen Problematik bei der Zustellung von einstweiligen Verfügungen, die auf ein Unterlassen gerichtet sind, (vgl. Rdn 59 ff.).