Rz. 83
Der Gegenstandswert bei der Tätigkeit im Rahmen der Vollstreckung in Verwaltungssachen (§§ 167 ff. VwGO) bzw. in Verfahren des Verwaltungszwangs (§§ 6 ff. VwVG) richtet sich nach § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25.[78] Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen (siehe § 25 Rdn 2 ff.).
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