Rz. 126

Ist eine Sache aufgrund einer Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner gepfändet worden und haben die Gesamtschuldner (Mit-)Gewahrsam an dieser Sache, liegen mehrere Angelegenheiten vor, wenn der Anwalt des Gläubigers einen Antrag gemäß § 825 ZPO stellt, so dass er die Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 8 mehrfach verdient hat.[117] Wegen der abschließenden Aufzählung in § 18 ist die Vorschrift nicht auf den im Übrigen vergleichbaren § 844 ZPO anwendbar.[118]

[117] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 388; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 73; a.A. AG Düren MDR 1969, 232.
[118] LG Berlin JurBüro 1989, 1684; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 149; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 74; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 385.

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