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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / b) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 17)

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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aa) Vorzeitige Löschung

 

Rz. 296

Nach § 882e Abs. 1 S. 1 ZPO wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis grds. nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZPO) gelöscht.

Abweichend von § 882e Abs. 1 ZPO kann unter den in § 882e Abs. 3 ZPO genannten Voraussetzungen eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882h Abs. 1 ZPO) auch vorzeitig gelöscht werden. Die Löschung erfolgt danach vor Fristablauf, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes (§ 882c ZPO) bekannt geworden ist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

 

Rz. 297

Der Rechtsanwalt, der im Verfahren auf vorzeitige Löschung der Eintragung tätig wird, erhält dafür nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß VV 3309. Dies wird in der Regel nur der Rechtsanwalt des Schuldners sein, wenn dieser z.B. die vollständige Befriedigung des Gläubigers durch den Schuldner nachweist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

 

Rz. 298

Eine Tätigkeit für den Rechtsanwalt des Gläubigers kann sich durch Gewährung rechtlichen Gehörs nach Antragstellung ergeben. Eine zuvor erteilte Löschungsbewilligung löst die Gebühr nicht aus, weil noch kein Löschungsverfahren vorlag.[289] Die Löschung im Schuldnerverzeichnis von Amts wegen nach Fristablauf gemäß § 882e Abs. 1 ZPO wird nicht von § 18 Abs. 1 Nr. 17 erfasst, zumal eine anwaltliche Tätigkeit hier auch nicht erforderlich ist.

[289] Ende...

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