Rz. 545

Erkennt man grundsätzlich die Einigungsgebühr als Kosten der Zwangsvollstreckung an, stellt sich die weitere Frage, ob diese Kosten notwendig waren. Die Einigungsgebühr gehört grds. zu den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten. Denn diese Kosten durfte der Gläubiger für erforderlich halten, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen. Man kann nicht argumentieren, der Abschluss eines Einigungsvertrages in der Zwangsvollstreckung als solcher sei für den Gläubiger schon in der Regel nicht erforderlich,[580] weil der Gläubiger doch vollstrecken könne.

 

Rz. 546

Die Aussichten einer erfolgreichen Vollstreckung sind unsicher: ggf. schlechte Wirtschaftslage (hohe Zahl von Insolvenzen, Überschuldung eines großen Teils der Bevölkerung); häufig nicht genügend effiziente Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsorgane; Vielzahl von Schuldnerschutzvorschriften; noch während der Zwangsvollstreckung eintretende Vollstreckungshindernisse (wie z.B. Insolvenzeröffnung mit der Folge der nachträglichen Unwirksamkeit bereits wirksam gewordener Pfändungsmaßnahmen, vgl. die Rückschlagsperre des § 88 InsO).

 

Rz. 547

Im Übrigen ergibt sich aus § 278 ZPO (Pflicht des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung hinzuwirken), § 802b Abs. 1 ZPO (Hinwirkungspflicht des Gerichtsvollziehers auf gütliche Erledigung) sowie VV 1000, 1003 (höhere Einigungsgebühr ohne anhängiges gerichtliches Verfahren) der allgemeine Grundsatz, dass einer gütlichen Lösung von Streitigkeiten Priorität zukommt. Es wäre daher widersprüchlich, Einigungsverträge in bestimmten Verfahren schon vom Ansatz her als nicht notwendig anzusehen.[581]

[580] So aber LG Dortmund DGVZ 2000, 188; LG Münster DGVZ 1995, 168.
[581] Volpert, RVGprof. 2012, 46; i.Erg. ebenso MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 15, 16; Mock, AGS 2004, 469, 474.

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