Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Tätigkeit in der Vollstreckung
Rz. 6
Die 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entsteht, wenn der Anwalt mit einer Tätigkeit beauftragt bzw. betraut wird, die gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung gehört (zu Einzelheiten zu diesem Merkmal siehe Rdn 31 ff.), keine Ausnahme gemäß § 19 vorliegt und er mit einer ersten diesbezüglichen Tätigkeit beginnt. Das wird häufig die Aufnahme der ersten Information (VV Vorb. 3 Abs. 2), eine Zahlungsaufforderung mit oder ohne Vollstreckungsandrohung oder der Vollstreckungsauftrag an ein Vollstreckungsorgan sein, (zu den Einzelheiten der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung vgl. Rdn 31 ff.), bei der Vertretung des Schuldners oder Dritter ebenfalls die Informationsaufnahme, um die zweckmäßige Rechtsverteidigung in die Wege leiten zu können.
Rz. 7
Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß §§ 750 ff. ZPO bereits vorliegen oder nachgewiesen sind oder der Rechtsanwalt eine nach außen erkennbare Tätigkeit entfaltet hat.
II. Umfang der Tätigkeit
Rz. 8
Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an, sodass auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht.
Rz. 9
Der Rechtsanwalt verdient die Verfahrensgebühr VV 3309 sowohl, wenn er auftragsgemäß in der gesamten Vollstreckung tätig wird, als auch bei Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit in der Vollstreckung. Bei der Tätigkeit in der gesamten Vollstreckung kann die Gebühr aber mehrfach anfallen, wenn mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.
III. Gebührenhöhe
Rz. 10
Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 abzulesen, bei der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe aus der Tabelle zu § 49.
Rz. 11
Der Mindestbetrag der Gebühr beträgt gemäß § 13 Abs. 2 15 EUR. § 13 Abs. 2 bestimmt allgemein den Mindestbetrag jeder selbstständig im Gesetz genannten Gebühr. In § 13 Abs. 2 ist jedoch nicht bestimmt, dass nur der Mindestbetrag einer 1,0-Gebühr, sondern jeder der im VV aufgeführten Wertgebühren 15 EUR beträgt. Daher gilt der Mindestbetrag von 15 EUR auch für Gebühren, die mit einem geringeren als dem 1,0-Gebührensatz entstehen.
IV. Abgrenzung zum Erkenntnisverfahren
Rz. 12
Die Verfahrensgebühr VV 3309 wird in der Praxis auch häufig mit dem Begriff "Vollstreckungsgebühr" verwendet. Sie erwächst auch für den Anwalt, der für den Mandanten bereits als Prozessbevollmächtigter in dem dem Titel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren tätig war.
Rz. 13
Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass für solche Anwälte bestimmte Tätigkeiten noch mit der Verfahrensgebühr für das Erkenntnisverfahren abgegolten sind (§§ 19 Abs. 1, 15 Abs. 1). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt den Gläubiger oder den Schuldner vertritt, sondern nur darauf, dass er eine dem jeweiligen Gebührentatbestand entsprechende Tätigkeit entfaltet. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Anwalt Dritte vertritt, die in das Zwangsvollstreckungsverfahren hineingezogen werden (siehe Rdn 151 ff., 492 ff.).
V. Pauschgebühr
1. Gebührenrechtliche Angelegenheit
Rz. 14
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Pauschgebühr. Dies bedeutet zum einen, dass mit der jeweiligen Gebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts in derselben Vollstreckungsangelegenheit abgegolten ist (§ 15 Abs. 1), soweit hierfür nicht die Terminsgebühr VV 3310 entsteht. Was unter dem Begriff "derselben Vollstreckungsangelegenheit" zu verstehen ist, ergibt sich aus §§ 18, 19.
2. Keine besondere Gebühr für Einzeltätigkeit
Rz. 15
Zum anderen ergibt sich daraus aber auch, dass ein Anwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist, ebenfalls die Gebühr nach VV 3309 mit einem Gebührensatz von 0,3 erhält, also weder eine anteilig gekürzte noch eine solche gemäß VV 3402 (§ 15 Abs. 6). Dies gilt auch für Verkehrs- und Beweisanwälte (VV 3400, 3401, 3405), soweit sie in der Zwangsvollstreckung tätig werden (siehe Rdn 17).
VI. Vorzeitige Auftragsbeendigung/Kenntnis von Zahlung
Rz. 16
Eine vorzeitige Erledigung des Vollstreckungsauftrags führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr i.S.v. VV 3101 Nr. 1, weil es in der Zwangsvollstreckung keine entsprechende Ermäßigungsvorschrift gibt. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr des Anwalts entfällt auch nicht dadurch, dass der Schuldner freiwillig leistet oder de...