Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
(1) § 18 Abs. 1 Nr. 16 gilt nur für die Vermögensauskunft
Rz. 354
Die Einholung von Auskünften Dritter durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO ist im Katalog des § 802a Abs. 2 ZPO wie die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt. Allerdings ist gebührenrechtlich nur das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß §§ 802c und 802g ZPO in § 18 Abs. 1 Nr. 16 als besondere Angelegenheit geregelt worden, die Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO hingegen nicht. § 18 Abs. 1 Nr. 16 erfasst bzw. gilt deshalb nicht die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO.
(2) Drittauskunft als eigene Vollstreckungsmaßnahme
Rz. 355
Die Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine besondere Angelegenheit. Danach entstehen durch ungleichartige Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten (siehe Rdn 106 ff.). Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen die Vollstreckungshandlungen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. Mit der Befriedigung ist dabei nicht nur die Befriedigung des Gläubigers im eigentlichen Sinne z.B. durch Erhalt der titulierten Forderung, sondern auch jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen (siehe dazu ausf. Rdn 112 ff.).
Rz. 356
Die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners (Selbstauskunft) dient der Sachaufklärung und der frühzeitigen Informationsbeschaffung des Gläubigers. Nach den Motiven des Gesetzgebers wird die frühzeitige Informationsbeschaffung durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt. Denn das frühere Verfahren der eidesstattlichen Versicherung (bis 31.12.2012) konnte auch deshalb nicht zufriedenstellen, weil es die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt hat. Deshalb erhält der Gläubiger die Möglichkeit, schon vor Einleitung von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (= Selbstauskunft) Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Wenn die Voraussetzungen des § 802l ZPO gegeben sind, können auch Informationen von dritter Seite gemäß § 802l ZPO eingeholt werden. Die Einholung von Fremdauskünften gemäß § 802l ZPO ist deshalb grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners (Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO).
(3) BGH-Rechtsprechung
Rz. 357
Vor diesem Hintergrund habe ich in der Voraufl. noch die Auffassung vertreten, dass viel dafür spricht, dass die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht als besondere bzw. ungleichartige Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1, sondern nur als einzelne Vollstreckungshandlung im Rahmen der Sachaufklärung anzusehen ist. Die Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO dienen wie die Selbstauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO der Sachaufklärung bzw. der Informationsbeschaffung des Gläubigers. Beide Maßnahmen dienen damit demselben Befriedigungsziel des Gläubigers. Wenn der Gesetzgeber zudem davon ausgeht, dass die Drittauskünfte der Ergänzung der Gläubigerinformationen dienen und gegenüber der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO nachrangig (subsidiär) sind, bleibt für die Annahme einer besonderen Angelegenheit wenig Raum.
Rz. 358
Der BGH hat die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die auftragsgemäße Tätigkeit im Verfahren des Gerichtsvollziehers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit bildet, bejaht. Damit ist die Frage höchstrichterlich geklärt. Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach ist die Einholung von Drittauskünften zulässig, so dass diese keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft sein können. Außerdem ist die Einholung von Drittauskünften als besondere Vollstreckungsmaßnahme in § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO