Rz. 35

Die Tätigkeit in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, Schiedssprüchen oder Anwaltsvergleichen (z.B. §§ 796b, 1060, 1087 ZPO) dient erst der Schaffung eines Vollstreckungstitels, ist also mangels Vorliegens eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels noch keine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich die Vergütung daher nach VV 3100 ff., nicht nach VV 3309.[30]

[30] OLG München AGS 2009, 574 = FamRZ 2009, 2112; LG Kassel AGkompakt 2010, 53.

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