Rz. 387

Nicht zu den genannten Verteilungsverfahren gehört das Verfahren der Widerspruchs- bzw. Bereicherungsklage selbst (§§ 878 bis 881 ZPO). Das Verfahren der Widerspruchs- bzw. Bereicherungsklage stellt eine besondere Angelegenheit dar, weil es nicht im, sondern neben dem Verteilungsverfahren geführt wird. Für den Anwalt entstehen in diesem besonderen Verfahren daher die Gebühren der VV 3100 ff., die auf die Gebühr nach den VV 3309 und 3310 nicht angerechnet werden.

 

Rz. 388

Nicht mehr zum Bereich der Widerspruchsklage gehört allerdings die Tätigkeit nach deren Abschluss, also die Anordnung der Auszahlung des bis dahin streitigen Teils oder die Anordnung des anderweitigen Verteilungsverfahren (§ 882 ZPO). Dies stellt nur die Fortsetzung und Beendigung des alten Verteilungsverfahrens dar, so dass insoweit keine neuen Gebühren nach VV 3309, 3310 entstehen.[392]

[392] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 156; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 15.

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