Rz. 230
Der Anwalt erhält die besondere Gebühr nach VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 für das Betreiben des gesamten Verfahrens, von der Androhung, einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu stellen, über den Antrag selbst bis zur Vollstreckung einschließlich.[231] Nimmt der Schuldner auch nach Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels die Handlung nicht vor, kann erneut ein Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese weiteren Zwangsmittelverfahren stellen mit dem ersten eine einzige Angelegenheit dar, weil das Verfahren erst mit der Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet ist; der Anwalt erhält die Gebühr daher nur einmal.[232] Der Anwalt erhält aber die Gebühren (VV 3500) mehrmals, wenn innerhalb desselben Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens mehrere Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt werden.[233]
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