aa) Erstmalige Erteilung
Rz. 411
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 zu sehen. Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens mit den Gebühren dieses Verfahrens abgegolten, wenn insoweit keine Klage erhoben wird.[408] Das gilt für den Rechtsanwalt, der nur für die Zwangsvollstreckung beauftragt ist entsprechend. Er verdient für die Tätigkeit im Rahmen der Klauselerteilung und bei der sich anschließenden Vollstreckungsmaßnahme die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal.[409]
bb) Einwendungen gemäß § 732 ZPO
Rz. 412
Gemäß § 732 ZPO kann der Schuldner Einwendungen erheben, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Die Tätigkeit in diesem Verfahren bildet eine besondere Angelegenheit.[410] § 732 ZPO gilt kraft Verweisung u.a. in den Fällen der §§ 733, 738, 742, 744, 749, 795, 797 Abs. 3 und 6, 797a Abs. 2 ZPO. Auch in diesen Verfahren, in denen § 732 ZPO entsprechend anzuwenden ist, bildet das Verfahren über die Einwendungen eine besondere Angelegenheit.
Rz. 413
Der Anwalt des Schuldners, aber auch der Anwalt des Gläubigers, erhält für seine Tätigkeit in einem Verfahren über Einwendungen des Schuldners gemäß § 732 ZPO deshalb eine besondere Gebühr. Umstritten ist, ob sich die Gebühr aus VV 3500[411] (0,5) oder VV 3309 (0,3)[412] ergibt. Die Verfahrensgebühr nach VV 3500 entsteht für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung. Nur wenn Einwendungen nach § 732 ZPO im Wege der Erinnerung geltend zu machen sind, gilt VV 3500. Für die Erinnerung spricht, dass die Überschrift von § 732 ZPO "Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel" lautet (sog. Klauselerinnerung).[413] Das Verfahren gemäß § 732 ZPO ist auch für diejenigen Anwälte eine besondere Angelegenheit, die bereits im Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel tätig waren, und zwar unabhängig davon, ob sie für jene Tätigkeit eine Gebühr gemäß VV 3309 verdient hatten oder nicht (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13; Rdn 403 ff.). Zum Gegenstandswert siehe § 25 Rdn 2 ff. Für den Anfall der Gebühr beim Anwalt des Gläubigers genügt es, dass er die Erinnerung prüft, ob etwas zu veranlassen ist, wovon regelmäßig auszugehen ist;[414] eine Stellungnahme dazu braucht er nicht abzugeben.[415]
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