Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 157
Die Erstattung der Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses richtet sich nach der in diesem Prozessverfahren getroffenen Kostenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO. Unterliegt der Drittschuldner ganz oder teilweise, besteht insoweit ein Erstattungsanspruch gegen den Drittschuldner.
Rz. 158
Die Kosten eines vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses zur Durchsetzung der gepfändeten Forderung können nach zutreffender Ansicht auch vom Schuldner geschuldete Kosten der Zwangsvollstreckung sein, weil sie der Befriedigung des Gläubigers dienten. Dies gilt auch für vor den Arbeitsgerichten geführte Drittschuldnerprozesse. Die Kosten sind notwendig, damit erstattungsfähig und im Verfahren gemäß § 788 ZPO festzusetzen, wenn der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos war und die Kosten beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten. Das gilt auch für die Kosten, die durch die Vorbereitung der Drittschuldnerklage im Rahmen des erteilten Klageauftrags angefallen sind. Erfasst sind deshalb nur Gebühren nach VV Teil 3, nicht aber nach VV Teil 2 (VV 2300, 2301). Stellt der Drittschuldner deshalb nach Erteilung des Klageauftrags eine Zahlung in Aussicht und wird deshalb die Klage nicht eingereicht, ist eine 0,8-Verfahrensgebühr VV 3101 Nr. 1 erstattungsfähig, nicht aber eine Geschäftsgebühr VV 2300 f.
Rz. 159
Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten gegen den Schuldner erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner. In diesem Sinne nicht beigetrieben werden können die betreffenden Kosten schon dann, wenn der Drittschuldner – sofern ihm gegenüber grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Gläubigers besteht – nicht freiwillig leistet. Zur Feststellung dieses Erfordernisses bedarf es keiner Vollstreckungsmaßnahme.
Rz. 160
Die Festsetzung dieser Kosten im Verhältnis zum Schuldner kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger zunächst noch zusätzliche, weitere Kosten auslösende (Vollstreckungs-)Maßnahmen gegen den Drittschuldner ergreift. Eine solche "Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)" widerspräche dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach dem Gläubiger ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen soll Es existiert keine vorrangige Haftung des Drittschuldners.