Rz. 263

Über den Wortlaut hinaus betrifft die Vorschrift generell die Androhung von Ordnungsmitteln, also auch die Androhung von Ordnungshaft.[264]

[264] Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 131; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 356; Volpert, RVGreport 2005, 127, 133.

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