Rz. 389

Werden Gehaltsforderungen oder ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen (§ 832 ZPO) von mehreren Gläubigern gepfändet und kommt es deshalb zu mehrfachen Hinterlegungen, wird nur ein einheitliches Verteilungsverfahren durchgeführt, in das auch die zukünftigen, noch fällig werdenden Beträge und die entsprechenden Hinterlegungen miteinbezogen werden. Es handelt sich auch gebührenrechtlich dabei nur um ein einziges Verteilungsverfahren.[393] Vertritt der Rechtsanwalt in demselben Verteilungsverfahren mehrere Gläubiger, so handelt es sich trotzdem um dieselbe Angelegenheit mit unterschiedlichen Gegenständen. Die Gebühren sind gemäß § 22 Abs. 1 nach den addierten Werten der Gegenstände zu berechnen.[394]

[393] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 9.
[394] Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 157.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?