Rz. 485
Wie sich aus der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 11 ergibt, gehört die Eintragung einer Zwangshypothek gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung (vgl. auch VV Vorb. 3.3.3 S. 2). Aus diesem Grund findet bei einem Rechtsmittel gegen die Eintragung oder deren Ablehnung (Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 GBO) daher VV 3500 Anwendung.[500]
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