Rz. 325

Wird die Abnahme der Vermögensauskunft von mehreren (Gesamt-)Schuldnern aufgrund eines einheitlichen Antrags und desselben Vollstreckungstitels beantragt, liegt gleichwohl für jeden Schuldner eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit vor.[312]

[312] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 373.

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