Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Notwendige Kosten, § 788 ZPO
1. § 91 ZPO
Rz. 568
Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO. Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO auf die Regelung des § 91 ZPO. Die Vollstreckungskosten müssen deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Notwendigkeit besteht nicht für Kosten unzulässiger, schikanöser, überflüssiger oder erkennbar aussichtsloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Notwendigkeit
Rz. 569
In Rechtsprechung und Literatur werden Kosten der Zwangsvollstreckung als notwendig angesehen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Verursachung der Kosten diese als zur Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich halten durfte. Ausschlaggebend ist, ob ein vernünftig denkender Dritter anstelle des Gläubigers ebenso gehandelt hätte (objektiver Dritter). Dabei gilt der Grundsatz der sparsamen Verfahrensführung. War die ergriffene Vollstreckungsmaßnahme i.d.S. erforderlich, ist es unerheblich, dass sie sich letztlich als überflüssig (Schuldner zahlte doch noch freiwillig) oder erfolglos (Pfändung ging ins Leere) erweist.
Rz. 570
Da es auf den Zeitpunkt der Verursachung ankommt, sind Kosten auch dann notwendig, wenn der Schuldner zwar vor dem Zeitpunkt der Kostenverursachung erfüllt hat, der Gläubiger davon aber nichts wusste und er sich die entsprechende Kenntnis auch nicht unschwer hätte verschaffen können. Nicht notwendig sind daher Kosten, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Verursachung der Kosten weiß, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckungshandlung nicht zum Erfolg führen wird.
3. Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung
Rz. 571
Die notwendigen Kosten der Vollziehung sind dem Gläubiger gemäß § 788 ZPO zu erstatten. Dazu gehören allerdings nicht die Kosten für die Löschung von Grundbucheintragungen, weil dies nicht mehr den Bereich der Vollziehung betrifft.
4. Kosten der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
Rz. 572
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören nicht nur die bei Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten, sondern auch damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungskosten. Dies ergibt sich für die Ausfertigung des Titels und die Zustellung ausdrücklich aus § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO; diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, die Einzelheiten sind streitig.
5. Nicht notwendige Kosten
Rz. 573
Nicht notwendig sind beispielsweise Kosten, die durch Vollstreckungsaufträge entstehen, obwohl nicht alle im konkreten Fall notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Von den zahllosen Möglichkeiten seien folgende beispielhaft aufgeführt:
▪ |
Im Titel ist die Leistungsverpflichtung – wie nicht selten in der Praxis – nicht ausreichend bestimmt; |
▪ |
die erforderliche Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft wurde durch eine andere als die namentlich bezeichnete Bank gestellt; |
▪ |
die qualifizierte Klausel wurde durch den dafür unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt; |
▪ |
die zu pfändende Forderung ist nicht konkret genug bezeichnet; |
▪ |
es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung erfolglos sein wird; die Kosten offensichtlich aussichtsloser Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht ers... |