Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Begriffsbestimmung
Rz. 53
Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist der Begriff, den der Gesetzgeber für die Zwangsvollstreckung in diesem Bereich benutzt, vgl. § 928 ZPO. Da die Vollziehung eines Arrestes sowie einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nichts anderes ist als die Zwangsvollstreckung aus den sonstigen in der ZPO geregelten Titeln, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, soweit nicht nachstehend Besonderheiten erläutert werden.
2. Gegenstandswert
Rz. 54
Die Überschrift von § 25 stellt klar, dass sich die Berechnung des Gegenstandswerts entsprechend der schon vorher geltenden Praxis auch für die Vollziehung von Arrest bzw. einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO) nach § 25 richtet (vgl. § 25 Rdn 3).
3. Gebührenrechtliche Angelegenheit
Rz. 55
Es gelten folgende Grundsätze, die in Rdn 56 ff. näher erläutert werden:
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Arrest/Einstweilige Verfügung und Vollziehung: Der Arrest oder die einstweilige Verfügung und die anschließende Vollziehung (z.B. durch Pfändung) bilden verschiedene Angelegenheiten. |
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Mehrere Vollziehungsmaßnahmen: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bildet jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 ZPO), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt, eine besondere Angelegenheit. Die für die Vollstreckung geltenden Grundsätze gelten entsprechend. |
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Zustellung eines Arrestes/einer einstweiligen Verfügung: vgl. Rdn 58 f. |
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Vollziehung und Vollstreckung: Die Tätigkeit in der Vollziehung und anschließend in der Vollstreckung aus einem zwischenzeitlich ergangenen Hauptsache-Urteil bilden verschiedene Angelegenheiten. Die Vollziehung dient der Sicherung, die Vollstreckung der Befriedigung. |
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Aufhebung einer Vollziehungsmaßnahme: Die Aufhebung einer Vollziehungsmaßnahme bildet gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 mit der aufzuhebenden Vollziehungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit. |
4. Gleichzeitiger Arrest- und Pfändungsantrag
Rz. 56
Der Antragsteller kann mit dem Gesuch auf Erlass eines Arrestes den Antrag auf Pfändung einer Forderung verbinden, weil aufgrund der besonderen Regelung in § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO für beide das Arrestgericht zuständig ist. In einem solchen Fall entsteht neben der Gebühr für das Anordnungsverfahren gemäß VV 3100 ff. die Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 nur dann, wenn der Arrest erlassen wird. Der Pfändungsantrag ist so auszulegen, dass er nur für den Fall des Erlasses des Titels – als zwingende Voraussetzung der Vollziehung – gestellt wird. Sowohl der Gläubiger- als auch der Schuldner-Vertreter verdienen dann keine Verfahrensgebühr VV 3309.
Rz. 57
Die Gegenauffassung wird insoweit nicht der besonderen Lage gerecht, dass ein Titel als Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung noch gar nicht vorhanden ist. Wird zwar der Arrest erlassen, der Pfändungsantrag aber z.B. mangels ausreichender Bezeichnung der zu pfändenden Forderung zurückgewiesen, erwächst die Gebühr, weil dann ein Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung vorhanden ist. Denn die Verfahrensgebühr ist keine Erfolgsgebühr.
5. Zustellung des Arrestes/der einstweiligen Verfügung
a) Grundsatz
Rz. 58
Bei der Frage, ob die Veranlassung der Zustellung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung die Vollstreckungsgebühr auslöst, ist richtigerweise zu differenzieren. Grundsätzlich gilt, dass dadurch keine zusätzliche Gebühr erwächst. Denn die bloße Zustellung gehört gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 noch zum Rechtszug des Anordnungsverfahrens und stellt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 keine besondere Angelegenheit dar.
b) Unterlassungsurteil: Zustellung der einstweiligen Verfügung
Rz. 59
Eine Besonderheit stellen hingegen einstweilige Verfügungen dar, die auf ein Unterlassen gerichtet sind. Ist die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen und dementsprechend als Urteil verkündet worden, erfolgt die Zustellung des Urteils an den Antragsgegner von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist es aber notwendig, dass der Antragsteller deutlich macht, von dem Urteil Gebrauch machen zu wollen. Da bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung eine Zwangsvollstreckung im eigentlichen Sinne nicht stattfindet, muss der Antragsteller seinen Vollziehungswillen auf andere Weise deutlich machen, z.B. durch – ggf. nochmalige – Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb.
Rz. 60
Diese Zustellung muss dann schon – entgegen der h.M. – als Tätigk...