Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Vollstreckung von Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG
a) Gebühr
Rz. 74
Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die Vollstreckung verfahrensleitender Entscheidungen nach § 35 FamFG zu verstehen (vgl. auch Rdn 487 ff.). Die Gebühren bei der Vollstreckung nach § 35 FamFG ergeben sich aus VV 3309 f. Daneben können die allgemeinen Gebühren des VV Teil 1 anfallen.
b) Angelegenheit
Rz. 75
Das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG bildet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 21 eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. Rdn 487 ff.).
2. Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen (§§ 81 ff. FamFG)
a) Gebühr
Rz. 76
VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf die ZPO. Im Einzelnen:
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Aufgrund entsprechender Weiterverweisungen werden nach der ZPO vollstreckt:
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Familienstreitsachen (§ 120 FamFG); |
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gemäß § 95 FamFG die Vollstreckung
- wegen einer Geldforderung,
- zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
- zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
- zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
- zur Abgabe einer Willenserklärung;
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Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz betr. Unterlassungen (§ 96 FamFG). |
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Die sonstigen Vollstreckungen (§ 87 Abs. 1 S. 1 FamFG), insbesondere die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 bis 94 FamFG), werden nach den Vorschriften der §§ 81 ff. FamFG vollstreckt. |
b) Angelegenheit
Rz. 77
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 gilt § 18 Abs. 1 entsprechend für die Vollstreckung nach dem FamFG. Auch im Rahmen der Vollstreckung nach dem FamFG bildet deshalb z.B. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eine besondere Angelegenheit, § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5. Auf die Regelungen in § 18 Abs. 1 sowie die Erl. zu § 18 kann daher verwiesen werden.
3. Vollziehung von Arrest
Rz. 78
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 gilt § 18 Abs. 1 entsprechend für die Vollziehung von Arrest nach dem FamFG. Erfasst ist die Arrestvollziehung in Familienstreitsachen gemäß § 119 Abs. 2 FamFG in Familienstreitsachen. Insoweit kann auf Rdn 53 ff. verwiesen werden.
4. Gegenstandswert
Rz. 79
Der Gegenstandswert bei der Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Vollstreckung richtet sich nach § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25. Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen (siehe § 25 Rdn 4).
5. Vermittlungsverfahren § 165 FamFG)
Rz. 80
Das Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG gehört nicht zur Vollstreckung. Die Vergütung im Vermittlungsverfahren, das gemäß § 17 Nr. 8 gegenüber einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren eine besondere Angelegenheit bildet, richtet sich deshalb nicht nach VV 3309, 3310, sondern nach VV 3100 ff. (Anm. Abs. 3 zu VV 3100). Es ist aber weder Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang, noch steht die Durchführung des Vermittlungsverfahrens der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang entgegen.