Rz. 120

Die nachfolgende alphabetische Zusammenstellung enthält Erläuterungen zu ausgewählten Vollstreckungsmaßnahmen, Vollstreckungshandlungen, vorbereitenden Tätigkeiten und in geeigneten Fällen zur Erstattungsfähigkeit.

1. Abschiebungsandrohung

 

Rz. 121

Siehe dazu Rdn 91, 455.

2. Adressenermittlung

 

Rz. 122

Siehe dazu Rdn 136 ff.

3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)

a) Angelegenheit

 

Rz. 123

Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen Antrag"). Die Frage nach der gebührenrechtlich einen Angelegenheit muss man daher i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheiden.

 

Rz. 124

Der innere Zusammenhang mehrerer Vollstreckungshandlungen besteht daher dann, wenn für mehrere Sachen ein einzelner Antrag auf anderweitige Verwertung gestellt wird oder doch hätte gestellt werden können. Nur eine Angelegenheit liegt aber wegen des inneren Zusammenhangs auch dann vor, wenn wegen derselben Sache ein Antrag an den Gerichtsvollzieher gestellt wird (Verwertung eines wertvollen Gemäldes an einem anderen Ort: Stadt anstelle des Dorfes) und zugleich auch beim Vollstreckungsgericht (Versteigerung durch einen Auktionator statt des Gerichtsvollziehers).[115] Gleiches gilt, wenn Gläubiger und Schuldner unabhängig voneinander wegen derselben Sache einen Antrag stellen.

 

Rz. 125

Eine besondere Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn nach einer ersten Pfändung bezüglich einer Sache ein Antrag auf anderweitige Verwertung gestellt worden war, dieses Verfahren abgeschlossen ist und nach einer weiteren Pfändung bezüglich einer anderen Sache nunmehr erneut ein Antrag gemäß § 825 ZPO gestellt wird.[116]

[115] Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 72.
[116] Ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 387; Enders, JurBüro 1999, 57, 60.

b) Gesamtschuldner, § 844 ZPO

 

Rz. 126

Ist eine Sache aufgrund einer Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner gepfändet worden und haben die Gesamtschuldner (Mit-)Gewahrsam an dieser Sache, liegen mehrere Angelegenheiten vor, wenn der Anwalt des Gläubigers einen Antrag gemäß § 825 ZPO stellt, so dass er die Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 8 mehrfach verdient hat.[117] Wegen der abschließenden Aufzählung in § 18 ist die Vorschrift nicht auf den im Übrigen vergleichbaren § 844 ZPO anwendbar.[118]

[117] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 388; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 73; a.A. AG Düren MDR 1969, 232.
[118] LG Berlin JurBüro 1989, 1684; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 149; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 74; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 385.

c) Gegenstandswert

 

Rz. 127

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1 (Vollstreckungsforderung).

4. Androhung von Ordnungsmitteln

 

Rz. 128

Siehe dazu Rdn 261 ff.

5. Androhung der Vollstreckung

 

Rz. 129

Siehe dazu Rdn 455 ff.

6. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 130

Siehe dazu Rdn 92 ff.

7. Anzeige der Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO)

a) Gebühr

 

Rz. 131

Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]

 

Rz. 132

Entsprechendes muss für den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Erteilung einer Zulassungsverfügung für die Vollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung nach den jeweiligen Gemeindeordnungen gelten.[122] Nach a.A.[123] gehört diese Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten jedoch noch zum Rechtszug, weil sie – anders als § 882a ZPO – den Titel überhaupt erst vollstreckbar mache,[124] sodass für ihn keine Vollstreckungsgebühr entstehe.

[119] Vgl. hierzu Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2001, 227 f.
[120] Siehe auch § 170 Abs. 2 S. 2 VwGO; nach VG Gera 14.6.2006 – 4 V 247/06 entsprechend § 170 Abs. 2 VwGO einen Monat; viel zu weitgehend (sechs Wochen) BVerfG NJW 1991, 2758 und VG Saarlouis AGS 2005, 310, die die vorgen. Vorschriften bei ihrer Argumentation nicht einmal erwähnen.
[121] OLG Celle RVGreport 2006, 109 = NVwZ-RR 2005, 215; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 571; OLG Schleswig JurBüro 1978, 391; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 168.
[122] OLG Celle RVGreport 2006, 109 = NVwZ-RR 2005, 215 zu § 62 KommunalVerf Meckl-Vorpommern; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 730 zu § 114 GemO NRW; OLG Schleswig JurBüro 1995, 33 zu § 131 Abs. 1 S. 1 GemO Schleswig-Holstein; Hansens, BRAGO, § 57 Rn 7; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 7; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 113.
[123] OLG Koblenz JurBüro 1990, 998 zu § 14 LKO Rheinland-Pfalz; OLG Frankfurt JurBüro 1974, 1551; offen: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 168.
[124] Siehe dazu Gundlach/Frenzel/Schmidt, InVo 2001, 227 f.

b) Angelegenheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 4)

 

Rz. 133

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 bildet die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.

Auch die Zwan...

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