Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 120
Die nachfolgende alphabetische Zusammenstellung enthält Erläuterungen zu ausgewählten Vollstreckungsmaßnahmen, Vollstreckungshandlungen, vorbereitenden Tätigkeiten und in geeigneten Fällen zur Erstattungsfähigkeit.
1. Abschiebungsandrohung
Rz. 121
Siehe dazu Rdn 91, 455.
2. Adressenermittlung
Rz. 122
Siehe dazu Rdn 136 ff.
3. Anderweitige Verwertung (Verfahren über Anträge auf anderweitige Verwertung, § 825 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 8)
a) Angelegenheit
Rz. 123
Die Zuständigkeit für die Anordnung der anderweitigen Verwertung gemäß § 825 ZPO liegt grundsätzlich beim Gerichtsvollzieher; das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 825 Abs. 2 ZPO nur zuständig, wenn es um die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher geht. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird der Singular verwandt ("Verfahren über einen Antrag"). Die Frage nach der gebührenrechtlich einen Angelegenheit muss man daher i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheiden.
Rz. 124
Der innere Zusammenhang mehrerer Vollstreckungshandlungen besteht daher dann, wenn für mehrere Sachen ein einzelner Antrag auf anderweitige Verwertung gestellt wird oder doch hätte gestellt werden können. Nur eine Angelegenheit liegt aber wegen des inneren Zusammenhangs auch dann vor, wenn wegen derselben Sache ein Antrag an den Gerichtsvollzieher gestellt wird (Verwertung eines wertvollen Gemäldes an einem anderen Ort: Stadt anstelle des Dorfes) und zugleich auch beim Vollstreckungsgericht (Versteigerung durch einen Auktionator statt des Gerichtsvollziehers). Gleiches gilt, wenn Gläubiger und Schuldner unabhängig voneinander wegen derselben Sache einen Antrag stellen.
Rz. 125
Eine besondere Angelegenheit liegt hingegen vor, wenn nach einer ersten Pfändung bezüglich einer Sache ein Antrag auf anderweitige Verwertung gestellt worden war, dieses Verfahren abgeschlossen ist und nach einer weiteren Pfändung bezüglich einer anderen Sache nunmehr erneut ein Antrag gemäß § 825 ZPO gestellt wird.
b) Gesamtschuldner, § 844 ZPO
Rz. 126
Ist eine Sache aufgrund einer Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner gepfändet worden und haben die Gesamtschuldner (Mit-)Gewahrsam an dieser Sache, liegen mehrere Angelegenheiten vor, wenn der Anwalt des Gläubigers einen Antrag gemäß § 825 ZPO stellt, so dass er die Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 8 mehrfach verdient hat. Wegen der abschließenden Aufzählung in § 18 ist die Vorschrift nicht auf den im Übrigen vergleichbaren § 844 ZPO anwendbar.
c) Gegenstandswert
Rz. 127
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1 (Vollstreckungsforderung).
4. Androhung von Ordnungsmitteln
Rz. 128
Siehe dazu Rdn 261 ff.
5. Androhung der Vollstreckung
Rz. 129
Siehe dazu Rdn 455 ff.
6. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung
Rz. 130
Siehe dazu Rdn 92 ff.
7. Anzeige der Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO)
a) Gebühr
Rz. 131
Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land, darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat. Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.
Rz. 132
Entsprechendes muss für den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Erteilung einer Zulassungsverfügung für die Vollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung nach den jeweiligen Gemeindeordnungen gelten. Nach a.A. gehört diese Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten jedoch noch zum Rechtszug, weil sie – anders als § 882a ZPO – den Titel überhaupt erst vollstreckbar mache, sodass für ihn keine Vollstreckungsgebühr entstehe.
b) Angelegenheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 4)
Rz. 133
Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 bildet die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben, im Verhältnis zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen keine besondere Angelegenheit.
Auch die Zwan...