Rz. 18

Das Verfahren über den Antrag auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen im Inland nach § 1084 Abs. 1 ZPO ist für den Rechtsanwalt stets eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 6). In diesen Verfahren sowie durch die entsprechenden Anträge gemäß § 1096 ZPO im Rahmen der Vollstreckung aus einem europäischen Zahlungsbefehl, gemäß § 1109 ZPO im Rahmen der Vollstreckung aus einem im europäischen Verfahren über geringfügige Forderungen sowie der Vollstreckung nach § 31 AUG erwachsen Gebühren für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung nach VV 3309, 3310 (siehe Rdn 420).

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