Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Erhöhung der Verfahrensgebühr
Rz. 20
Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung für mehrere Auftraggeber tätig, erhöht sich der Gebührensatz für die Verfahrensgebühr nach VV 3309 unter den Voraussetzungen der VV 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen jedoch den Betrag von 2,0 nicht übersteigen. Dabei ist es gleichgültig, ob die mehreren Auftraggeber Gläubiger oder Schuldner sind; es erhält aber nur derjenige Anwalt die Erhöhung der Verfahrensgebühr, der für die mehreren Auftraggeber tätig wird. Sind auf der Gläubigerseite zwei Auftraggeber, so erhält nur deren Anwalt die erhöhte Gebühr, nicht der für den einzelnen Schuldner tätige Anwalt. Erhöht wird nur die Verfahrensgebühr, nicht auch eine evtl. zusätzlich anfallende Terminsgebühr nach VV 3310.
2. Bedeutung von § 7
Rz. 21
VV 1008 findet Anwendung, wenn mehrere Personen Auftraggeber i.S.v. § 7 sind und dementsprechend die Vergütung schulden, aber auch dann, wenn nur ein Auftraggeber i.S.v. § 7 existiert, dieser aber mehrere Personen vertritt und der Anwalt daher für mehrere Personen tätig wird (vgl. VV 1008 Rdn 6 ff.). Denn auch bei dieser Konstellation fällt für den Anwalt Mehrarbeit an und es besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko.
Beispiel: Ein Elternteil beauftragt den Anwalt, Ansprüche seiner beiden Kinder gegenüber Dritten wahrzunehmen.
3. WEG-Gemeinschaft
Rz. 22
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als GbR nach der Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig ist, nämlich soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, kommt es bei deren Vertretung zu keiner Erhöhung, weil es sich nur um eine Person handelt, wenn der Titel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst lautet und der Anwalt in deren Namen vollstreckt.
Rz. 23
Lautet der Titel hingegen auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Es fällt dann eine Mehrvertretungsgebühr nach VV 1008 an. Auf VV 1008 Rdn 29 ff. wird verwiesen.
4. Berechnung der Erhöhung
Rz. 24
Der Erhöhungsfaktor von 0,3 erhöht jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz um diesen Faktor. Die Erhöhung beträgt also 0,3 und nicht 0,3 von 0,3 (= 0,09).
Daher erhöht sich die Gebühr nach VV 3309 bei der Vertretung von zwei Mandanten von 0,3 um 0,3 auf 0,6. Die Gebühr kann jedoch gemäß Anm. Abs. 3 zu VV 1008 maximal um 2,0 erhöht werden, was bei acht und mehr Auftraggebern dann zu einem Gebührensatz von 2,3 und nicht 0,9 führt (0,3 x 7 = 2,1, max. jedoch 2,0 + 0,3 = 2,3).
5. Gegenstandsidentität
Rz. 25
Da es sich bei der Verfahrensgebühr VV 3309 um eine Wertgebühr handelt, setzt die Anwendung von VV 1008 voraus, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Anm. Abs. 1 zu VV 1008). Die Erhöhung wird nach dem Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung der mehreren Personen berechnet (Anm. Abs. 2 zu VV 1008).
Rz. 26
Betrifft die anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit dagegen verschiedene Gegenstände, erfolgt keine Gebührenerhöhung nach VV 1008, sondern ggf. Werta...