Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Eigenständige Regelung
Rz. 2
VV 3310 enthält eine gegenüber VV Vorb. 3 Abs. 3 eigenständige Regelung über das Erwachsen einer Terminsgebühr. Dies ergibt sich schon aus der Anm. zu VV 3310 ("nur"), aus der Gesetzesbegründung und aus dem Wortlaut von VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Für die Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung ist in der Anm. zu VV 3310 aber etwas anderes bestimmt. Die Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung entsteht also nur unter den in der Anm. zu VV 3310 geregelten Voraussetzungen. Die Entstehung ist nicht an die in VV Vorb. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen geknüpft.
Rz. 3
Die 0,3-Terminsgebühr entsteht zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 nur dann, wenn der Anwalt entweder an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teilnimmt. Die allgemeinen Regelungen für die Entstehung der Terminsgebühr in VV Vorb. 3 Abs. 3 gelten daher für die Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung nicht bzw. nur eingeschränkt (vgl. Rdn 4 ff.). Insbesondere fällt daher in der Zwangsvollstreckung keine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen an.
II. Erfasste Termine
1. Überblick
Rz. 4
Zusätzlich zur Verfahrensgebühr VV 3309 erhält der Rechtsanwalt nach der Anm. zu VV 3310 eine 0,3 Terminsgebühr nur, wenn er in der Vollstreckung an einem
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gerichtlichen Termin, |
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Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder |
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Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung |
teilnimmt.
2. Gerichtlicher Termin
Rz. 5
Gerichtliche Termine sind in der Zwangsvollstreckung eher selten; denkbar sind sie z.B.
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im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 887 bis 890 ZPO (vgl. § 891 ZPO), |
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im Rahmen eines Vollstreckungsschutz-Antrags gemäß § 765a ZPO, |
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im Rahmen der dem Gericht zugewiesenen Anordnungen von Vollstreckungshandlungen gem. § 764 ZOPO, |
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im Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO. Wird für das Verteilungsverfahren allerdings VV 3333 für anwendbar gehalten (vgl. dazu VV 3333 Rdn 5), entsteht aufgrund der Regelung in S. 2 d. Anm. zu VV 3333 keine Terminsgebühr (vgl. VV 3333 Rdn 9). |
Rz. 6
Durch die bewusst so gefasste Anm. zu VV 3310 (gerichtlicher Termin) ist geklärt, dass der Termin vor Gericht, also dem Richter oder Rechtspfleger, stattfinden muss.
Rz. 7
Ein Termin vor dem Gerichtsvollzieher, der nicht zum Gericht gehört, genügt nicht. Nur der in der Praxis am häufigsten eintretende Fall eines Termins beim Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft oder einer eidesstattlichen Versicherung ist aufgenommen worden.
3. Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft
a) Überblick
Rz. 8
Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung hat bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Die §§ 802c ff. ZPO ermöglichen es bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung, dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände in einem Vermögensverzeichnis anzugeben, dessen Richtigkeit vom Schuldner an Eides Statt zu versichern ist (§ 802c Abs. 3 ZPO).
b) Sinnvolle Terminsteilnahme
Rz. 9
Für die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft entsteht die Terminsgebühr. Während die Teilnahme am Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Praxis früher (bis 31.12.2012) in der Regel nicht vorgekommen ist, kann die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durchaus sinnvoll sein. Weil die Vermögensauskunft am Anfang der Vollstreckung stehen kann, erfährt der Gläubiger-Vertreter bei Teilnahme am Termin bereits sehr früh, ob und ggf. in welche der Vermögensstände des Schuldners eine Vollstreckung lohnenswert erscheint.
Rz. 10
Zudem können weitere Nachfragen, die sich aus den Umständen des Falls ergeben, an den Schuldner gerichtet werden. Oft hat der Gläubiger oder der Rechtsanwalt weitergehende Kenntnisse, die eine intensivere Befragung sinnvoll erscheinen lassen. Die Terminsgebühr für die Wahrnehmung dieses Termins ist allerdings mit höchstens 45 EUR (0,3 Gebühr bei einem Höchstwert i.H.v. 2.000 EUR gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4) vergleichsweise gering. Nimmt der Gläubiger an dem Termin nicht teil, erhält er einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses erst nach dessen Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802f Abs. 6 S. 1 ZPO).
4. Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Rz....