Rz. 9

Für die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft entsteht die Terminsgebühr. Während die Teilnahme am Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Praxis früher (bis 31.12.2012) in der Regel nicht vorgekommen ist, kann die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durchaus sinnvoll sein. Weil die Vermögensauskunft am Anfang der Vollstreckung stehen kann, erfährt der Gläubiger-Vertreter bei Teilnahme am Termin bereits sehr früh, ob und ggf. in welche der Vermögensstände des Schuldners eine Vollstreckung lohnenswert erscheint.

 

Rz. 10

Zudem können weitere Nachfragen, die sich aus den Umständen des Falls ergeben, an den Schuldner gerichtet werden. Oft hat der Gläubiger oder der Rechtsanwalt weitergehende Kenntnisse, die eine intensivere Befragung sinnvoll erscheinen lassen.[6] Die Terminsgebühr für die Wahrnehmung dieses Termins ist allerdings mit höchstens 45 EUR (0,3 Gebühr bei einem Höchstwert i.H.v. 2.000 EUR gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4) vergleichsweise gering. Nimmt der Gläubiger an dem Termin nicht teil, erhält er einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses erst nach dessen Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802f Abs. 6 S. 1 ZPO).

[6] So auch Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 81.

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