Rz. 30

Auch der nur mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt erhält die jeweilige Gebühr in ihrer vollen Höhe. Ist der Anwalt jedoch nur als Verkehrsanwalt tätig, bemisst sich seine Vergütung ebenfalls nach Unterabschnitt 4, und zwar in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 6, VV 3400.[21] Beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts nur auf vorbereitende Tätigkeiten wie Mahnschreiben oder Kündigungen, finden VV 2300 bzw. VV 2302 Anwendung.[22] Unter den Voraussetzungen von VV 1009 kann der Anwalt auch eine Hebegebühr verdienen.

[21] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 23; Hansens/Braun/Schneider/Volpert/Schmidt, Teil 17 Rn 408; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, Vor § 68 Rn 7; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 10.
[22] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 24; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, Vor § 68 Rn 17.

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