Rz. 40

Für seine gesamte Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder einen Antrag auf Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3311 mit einem Gebührensatz von 0,4. Die Gebühr fällt an, wenn der Anwalt in Ausführung des erteilten Mandats tätig wird, üblicherweise also mit der Aufnahme der Information bzw. der Antragstellung bei Gericht.

 

Rz. 41

Die Tätigkeit kann auch darin bestehen, dass der Anwalt nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Prozessgericht gemäß § 938 Abs. 2 ZPO die Zwangsverwaltung angeordnet hat (vgl. Rdn 33), den Antrag auf Zwangsverwaltung an das Vollstreckungsgericht stellt. War der Anwalt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig, erwächst die Gebühr nach Anm. Nr. 3 zu VV 3311 zusätzlich zu den Gebühren gemäß VV 3100 ff. für das einstweilige Verfügungsverfahren.

 

Rz. 42

Ist die Zwangsversteigerung auch in einem zweiten Termin ergebnislos geblieben, kann der Anwalt gemäß § 77 Abs. 2 ZVG beantragen, dass das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. Auch durch diese Tätigkeit entsteht die Gebühr der Anm. Nr. 3 zu VV 3311; eine Anrechnung auf die bereits gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 und VV 3312 entstandenen Gebühren findet nicht statt. Endet der Auftrag vor Einreichung des Antrags, erfolgt keine Gebührenermäßigung, weil es an einer entsprechenden Vorschrift fehlt.[26]

 

Rz. 43

Mit der Anordnungsgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Zwangsverwaltungsverfahren bis zur Anordnung bzw. Ablehnung der Zwangsverwaltung bzw. der Zulassung des Beitritts des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht vergütet.[27] Da es sich um eine Verfahrenspauschgebühr handelt, kommt es nicht darauf an, ob er nur eine einzelne oder mehrere Tätigkeiten innerhalb dieses Verfahrensabschnitts vornimmt. Die Gebühr ermäßigt sich daher auch nicht bzw. entfällt nicht, wenn es nicht zur Anordnung kommt (z.B. wegen Antragsrücknahme) oder der Beitritt abgelehnt wird.

 

Rz. 44

Beantragt der Anwalt auftragsgemäß gleichzeitig Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, entstehen Gebühren sowohl nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 als auch nach Anm. Nr. 3 zu VV 3311.[28]

[26] Hansens/Braun/Schneider/Volpert/Schmidt, Teil 17 Rn 378; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 41; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 71; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 17.
[27] OLG Köln JurBüro 1981, 54; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 41.
[28] LG Berlin JurBüro 1967, 240; Hartmann, KostG, RVG VV 3311 Rn 10; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 17.

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