Rz. 17

Für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z.B. gemäß § 765a ZPO) und einstweilige Einstellung des Verfahrens (z.B. gemäß §§ 30a ff., 180 Abs. 2, 3 ZVG) erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gemäß VV 3311 gesondert.[15] Durch die Verwendung des Plurals ("Anträge") wird deutlich, dass es sich auch im Rahmen der Anm. 6 zu VV 3311 um eine Pauschgebühr handelt. Insoweit weicht die Regelung teilweise von § 18 Abs. 1 Nr. 6 ab, entspricht andererseits aber § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11, hat auch einen anderen Wortlaut als § 18 Abs. 1 Nr. 6 und entspricht § 15 Abs. 2. Nur dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch der Wertigkeit der Tätigkeit der Anm. 6 im Vergleich zu Anm. 1 und 2 zu VV 3311.[16] Dabei ergeben sich folgende mögliche praktische Konstellationen:

[15] BGH 10.1.2019 – V ZB 19/18, AGS 2019, 424 = NJW 2019, 1462; Mock, AGS 2019, 424.
[16] So auch Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 4 Rn 83, 84; Hartmann, KostG, RVG VV 3311 Rn 14; a.A. Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3311 Rn 32; Hansens/Braun/Schneider/Volpert/Schmidt, Teil 17 Rn 385; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Bräuer, RVG, VV 3311 Rn 24.

aa) Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 18

 

Beispiel: Forderungszwangsversteigerung

Der Rechtsanwalt des Gläubigers beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners. Nachdem das Gericht diese anordnet, beantragt der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG für sechs Monate.

Für den Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311.

 

Beispiel: Teilungsversteigerung

Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die anwaltlich vertretene F beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen.

Für den Rechtsanwalt entsteht jeweils eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311 für das Verfahren nach § 180 Abs. 2 ZVG und das Verfahren nach § 180 Abs. 3 ZVG.

bb) Verfahren über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 19

 

Beispiel: Forderungszwangsversteigerung

Der Rechtsanwalt des Gläubigers beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners. Nachdem das Gericht diese anordnet, beantragt der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 775 Nr. ZPO, weil er einen Überweisungsnachweis der Bank vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag überwiesen worden ist.

Für den Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311.

cc) Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO

 

Rz. 20

Anträge nach § 765a ZPO auf Vollstreckungsschutz sind im Versteigerungsverfahren in jeder Verfahrenssituation mehrfach möglich, so z.B. gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung, gegen die Verkehrswertfestsetzung, gegen die Erteilung des Zuschlags sowie (theoretisch) gegen die Erlösverteilung. In allen Fällen entsteht dann jeweils eine 0,4-Verfahrensgebühr nach VV 3311.

 

Beispiel: Forderungszwangsversteigerung

Kurz vor dem Versteigerungstermin beantragt der Schuldner wegen gesundheitlicher Probleme die einstweilige Einstellung des Verfahrens und beruft sich dabei auf Sittenwidrigkeit und Unzumutbarkeit.

Für einen beteiligten Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311, nicht nach VV 3309 i.H.v. 0,3!

 

Beispiel: Teilungsversteigerung

Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an. M bleibt Meistbietender und verlangt die Erteilung des Zuschlags. F beantragt Zuschlagsvertagung und stellt wegen Suizidgefahr einen Antrag auf Vollstreckungsschutz.

Für den Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311, nicht nach VV 3309 i.H.v. 0,3!

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