I. Insolvenzordnung
1. Eröffnungsverfahren
a) Vertretung des Schuldners (VV 3313)
Rz. 10
Für das Betreiben des gesamten Geschäftes im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erhält der für den Schuldner tätige Rechtsanwalt gemäß VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr (Pauschgebühr). Die Höhe rechtfertigt sich durch eine intensivere Einarbeitung in die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners, als es bei der schlichten Antragstellung für den Gläubiger der Fall ist. Letztere ist eher mit der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung gleichzusetzen, wobei der Umstand, dass im Insolvenzantrag nicht nur die Forderung des Antragstellers, sondern auch der Insolvenzgrund glaubhaft zu machen sind, als Rechtfertigung für den im Vergleich zum Vollstreckungsverfahren (0,3) maßvoll höheren Gebührensatz von 0,5 angesehen wird.
Rz. 11
Ohne Bedeutung für die Höhe des Gebührensatzes ist es, ob der Insolvenzantrag vom Schuldner, von einem Gläubiger oder einem gemäß §§ 15, 15a InsO Antragsberechtigten einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gestellt worden ist.
b) Vertretung des Gläubigers (VV 3314)
Rz. 12
Auch der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für seine gesamte Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß VV 3314 eine pauschale Verfahrensgebühr, allerdings nur mit einem Gebührensatz von 0,5 (siehe Rdn 10).
2. Schuldenbereinigungsplan
a) Vertretung des Schuldners (VV 3315)
Rz. 13
In Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. §§ 304 ff. InsO) muss der Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Dieser wird den Gläubigern vom Gericht mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugesandt. Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan nicht erhoben oder wird die Zustimmung eines Gläubigers gemäß § 309 InsO ersetzt, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen (vgl. § 308 Abs. 2 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan ist Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über den Insolvenzantrag ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (vgl. § 306 InsO) und wird im Falle des Scheiterns des Schuldenbereinigungsplans wieder aufgenommen (vgl. § 311 InsO).
Rz. 14
Wird der Rechtsanwalt auch – also zusätzlich – in dem "Zwischenverfahren" über den Schuldenbereinigungsplan für den Schuldner tätig, erhöht sich gemäß VV 3315 der Gebührensatz von 1,0 auf 1,5. Damit soll der erhebliche Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für die zusätzliche Tätigkeit ausgeglichen werden; dieser kann u.a. in der Erstellung des Plans, seiner Vorlage sowie dessen Änderung oder dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers bestehen. Die Verfahrensgebühr erfasst auch die weitere Tätigkeit im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, die nach einer Anfechtung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan erfolgt, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Denn zum Verfahren im gebührenrechtlichen Sinn des § 15 Abs. 2 S. 2 zählt insbesondere ein Zwischenstreit (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3). Wenn streitig wird, ob ein Verfahren beendet ist oder ob der das Verfahren beendende Tatbestand entfallen ist, und darüber das Ausgangsgericht eine Entscheidung trifft, geschieht dies "in dem betreffenden Verfahren".
b) Vertretung des Gläubigers (VV 3316)
Rz. 15
Wird der Rechtsanwalt des Gläubigers zusätzlich im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, beträgt die Verfahrensgebühr der VV 3314 gemäß VV 3316 1,0. Die Gebühr ist um 0,5 niedriger als die für den Rechtsanwalt des Schuldners, weil der Arbeitsaufwand für den Gläubigeranwalt in der Regel geringer ist. Als Tätigkeiten kommen u.a. in Betracht die Beratung des Gläubigers sowie die Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan oder zur beabsichtigten Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers durch das Gericht (vgl. § 309 Abs. 2 InsO).
II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung/Eröffnungsverfahren
1. Vertretung des Schuldners (VV 3313)
Rz. 16
Für die Vertretung des antragstellenden oder eines sonstigen Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung oder Erweiterung des Verteilungsverfahrens (§§ 4 bis 11, 16, 30, 34 Abs. 2 S. 1, 38 bis 40 SVertO) erhält der Anwalt für das gesamte Betreiben des Geschäfts nach der Anm. zu VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr.
Rz. 17
Es handelt sich bei der Geschäftsgebühr um eine Verfahrenspauschgebühr, so dass es auf den Umfang der Tätigkeit des Anwalts nicht ankommt. Sie entsteht mit dem ersten Tätigwerden nach der Auftragserteilung und reduziert sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung nicht (vgl. § 15 Abs. 4). Die Gebühr erwächst unabhängig von evtl. weiteren Gebühren (im Übrigen vgl. Rdn 10 f.).
2. Vertretung des Gläubigers (VV 3314)
Rz. 18
Eine entsprechende Regelung in der BRAGO fehlte, weil § 81 Abs. 1 BRAGO nur auf den Absatz 1 von § 72 BRAGO Bezug nahm. Hintergrund war, dass in diesem Verfahrensstadium der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung eigentlich noch kein Gläubiger beteiligt ist. Ob der Gesetzgeber sich dessen bei der Schaffung der Anm. zu VV 3314 bewusst war, darf bezweifelt werden. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es, durch die Anm. solle § 72 Abs. 1 S. 1 BRAGO übernommen werden; die Vertretu...