I. Insolvenzverfahren

 

Rz. 5

Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen (siehe Rdn 1–3) erhält der Rechtsanwalt für den Entwurf einer Forderungsanmeldung und/oder die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Erhöhung gegenüber § 75 BRAGO a.F. (3/10) erklärt sich daraus, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung eine vorherige Prüfung der Unterlagen des Gläubigers notwendig macht, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht.[5]

[5] BT-Drucks 15/1971, S. 217 zu VV 3320.

II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

 

Rz. 6

Aufgrund der Anm. zu VV 3320 gilt die Vorschrift für das Verteilungsverfahren nach der SVertO entsprechend. Es kann daher auf die vorstehenden Erläuterungen zum Insolvenzverfahren Bezug genommen werden.

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