a) Anfechtungsklage

 

Rz. 16

Das Aufgebotsverfahren findet seine Beendigung mit Erlass des Ausschließungsbeschlusses (vgl. § 439 Abs. 1 FamFG). Wird Anfechtungsklage (vgl. § 439 Abs. 4 FamFG) gegen den Ausschließungsbeschluss erhoben, gehört diese nicht mehr zum Aufgebotsverfahren und wird besonders nach VV 3100 ff. vergütet.

b) Beschwerde

 

Rz. 17

Wird der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, endet das Aufgebotsverfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss. Gegen diesen Beschluss sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschließungsbeschluss beigefügt sind, findet die Beschwerde statt (§ 439 FamFG). Das Beschwerdeverfahren ist eine besondere Gebühreninstanz; es entstehen die Gebühren nach VV 3500, 3513 und nicht die Gebühren nach VV Vorb. 3.2.1 (Berufungsinstanz), weil das Aufgebotsverfahren keine Familiensache i.S.d. § 111 FamFG darstellt und daher VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 keine Anwendung findet.

c) Einigungsgebühr, VV 1003 bzw. VV 1000

 

Rz. 18

Zusätzlich zu den Gebühren des Aufgebotsverfahrens kann für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung zwischen dem Antragsteller und der anderen Person für den Rechtsanwalt die Einigungsgebühr erwachsen: bei anhängigen Aufgebotsverfahren eine 1,0-Gebühr nach VV 1003, sonst eine 1,5-Gebühr nach VV 1000 bei nicht anhängigen Verfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?