Rz. 16

Das Aufgebotsverfahren findet seine Beendigung mit Erlass des Ausschließungsbeschlusses (vgl. § 439 Abs. 1 FamFG). Wird Anfechtungsklage (vgl. § 439 Abs. 4 FamFG) gegen den Ausschließungsbeschluss erhoben, gehört diese nicht mehr zum Aufgebotsverfahren und wird besonders nach VV 3100 ff. vergütet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?