Rz. 17

Wird der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, endet das Aufgebotsverfahren mit einem Zurückweisungsbeschluss. Gegen diesen Beschluss sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschließungsbeschluss beigefügt sind, findet die Beschwerde statt (§ 439 FamFG). Das Beschwerdeverfahren ist eine besondere Gebühreninstanz; es entstehen die Gebühren nach VV 3500, 3513 und nicht die Gebühren nach VV Vorb. 3.2.1 (Berufungsinstanz), weil das Aufgebotsverfahren keine Familiensache i.S.d. § 111 FamFG darstellt und daher VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 keine Anwendung findet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?